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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: IX ZR 76/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 76/07

vom 17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 17. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 39.756,51 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind insgesamt nicht entscheidungserheblich, weil von vornherein keine Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Fa. K. bestanden und sich darum etwaige Beratungsfehler der Beklagten nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben.

1. Ansprüche des Klägers aus einem zwischen der A. und der Fa. K. geschlossenen, zu seinen Gunsten Schutzwirkung entfaltenden Vertrages sind nicht gegeben.

Es kann offen bleiben, ob der zwischen der A. und der Fa. K. geschlossene Kaufvertrag überhaupt zugunsten des Klägers Schutzwirkung entfaltet (vgl. BGHZ 51, 91, 96). Im Rahmen eines solchen Vertrages erlangt der Dritte jedenfalls keinen Anspruch auf die Erfüllung der primären Vertragspflicht, sondern auf die Beachtung der aus dem Vertrag fließenden Schutz- und Fürsorgepflichten. Werden derartige Nebenpflichten verletzt, kann der Dritte Schadensersatz verlangen (BGHZ 49, 350, 353; 66, 48, 56; 166, 84, 97 Rn. 52). Im Streitfall leitet der Kläger indes seine Ansprüche nicht aus der Verletzung einer Nebenpflicht her. Vielmehr macht er den allein dem Käufer zustehenden Anspruch auf mangelfreie Erfüllung geltend.

2. Überdies kann dem Kläger nicht Schadensersatz in Höhe der fiktiven Kosten der Anstellung einer Begleitperson zuerkannt werden.

Nach der bei der Schadensberechnung maßgeblichen Differenzhypothese (BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196) ist dem Kläger ein Schaden nicht entstanden, weil er tatsächlich keine Begleitperson angestellt hat und ihm deshalb auch keine Aufwendungen erwachsen sind. Im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Personenschaden scheidet die Gewährung fiktiven Schadensersatzes aus (BGHZ 97, 14).

Ende der Entscheidung

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