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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: IX ZR 77/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 77/07

vom 17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 17. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 234.642,89 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Die von dem Beklagten unterbreitete Frage, ob der Insolvenzverwalter zur Anfechtung von Zahlungen befugt ist, die er ganz offenkundig in dieser Höhe nicht zur Befriedigung der Gläubiger benötigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreichen würde, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGHZ 105, 168, 187; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788). Die aufgrund der Insolvenzeröffnung gegen eine solche Sachverhaltsgestaltung sprechende tatsächliche Vermutung (MünchKomm/InsO-Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 107) hat der Beklagte indes angesichts der vom Insolvenzverwalter aufgelisteten Forderungen in Höhe von mehr als 490.000 € nicht zu entkräften vermocht.

2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für eine fortbestehende drohende Zahlungsunfähigkeit. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei allen angefochtenen Zahlungen habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest gedroht, beruht auf einer der revisionsrechtlichen Prüfung verschlossenen tatrichterlichen Würdigung der im Einzelnen festgestellten Indizien, die sich in wiederholten Insolvenzeröffnungsanträgen der A. , in nur auf Vollstreckungsdruck bewirkten Zahlungen und in auf Zahlungsunfähigkeit hindeutenden Erklärungen der Schuldnerin manifestieren.

3. Die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin durch das Berufungsgericht gibt für ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keinen Anlass. Soweit das Berufungsgericht aus der Aussage der Zeugin H. einen Benachteiligungsvorsatz, der kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger voraussetzt (BGH, v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 421 Rn. 18; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799 f.), hergeleitet hat, handelt es sich um eine revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche Würdigung (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 aaO S. 422 Tz. 21).

4. Hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von der durchgängig zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hält sich das Berufungsgericht ebenfalls an die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 aaO S. 1801).

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