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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 79/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 79/03

vom 20. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 28.546,13 €uro.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsurteil weicht nicht von den tragenden Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2002 (IX ZR 115/99, WM 2002, 562) ab. Anders als in dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, stand der Schuldnerin im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Auszahlung eines Darlehens zu, den sie durch die jetzt angefochtene Zahlung hätte verlieren können. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf einen solchen Anspruch zulassen, und das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Ein Darlehensanspruch wäre davon abgesehen lediglich im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu befriedigen gewesen. Sein Verlust wäre daher nicht geeignet, die Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine objektive Benachteiligung der Gläubiger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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