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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: IX ZR 79/08
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 | |
ZPO § 156 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. April 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 123.831,32 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ( § 574 Abs. 2 ZPO).
Die Voraussetzungen, unter denen von einer erneuten Beauftragung über denselben Gegenstand als Voraussetzung eines Sekundäranspruchs auszugehen ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom 7. Februar 2008 (IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, 2043 Rn. 36) ausführlich erläutert. Eine Divergenz zu dieser Entscheidung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht gerügt. Das Berufungsgericht hat keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den Vortrag der Klägerin zu den später erteilten Aufträgen für unzureichend gehalten.
Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 14. Februar 2008 gewürdigt, aber für unzureichend gehalten und deshalb von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Selbst wenn die Überlegungen des Berufungsgerichts nicht zwingend, die Vorschrift des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO daher nicht in jeder Hinsicht richtig angewandt worden wäre, begründete dies allein noch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 288, 294 ; BVerfG NJW 2003, 125, 127) . Eines nochmaligen Hinweises auf die Vorschrift des § 51 Fall 2 BRAO a.F. nach Schluss der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, zumal die Parteien von Anfang an um die Frage der Verjährung gestritten hatten und schon das Landgericht Vortrag zu mit dem Ausgangsmandat zusammenhängenden Folgemandaten vermisst hatte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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