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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 8/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 8/03

vom 21. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.564,59 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anwalt könne im Falle einer Nichtleistung keine Vergütung beanspruchen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 611, 614 BGB). Ob eine Leistung nicht erbracht ist, hängt von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Diese Würdigung vorzunehmen, obliegt dem Tatrichter (§ 286 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht dadurch eine Überraschungsentscheidung gefällt, daß es die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags nach dienstvertraglichen Grundsätzen überprüft hat. Denn dies beruht auf dem Vortrag des Klägers in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Dezember 2002. Auch beruht das Berufungsurteil nicht auf den vom Kläger gerügten Grundrechtsverstößen. Denn dem von ihm angekündigten rechtlichen Vortrag, "von einer Nichterfüllung" könne "nur beim gänzlichen Unterlassen einer Ausarbeitung, nicht aber bei Qualitätsmängeln ausgegangen werden", steht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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