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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: IX ZR 8/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Herstellung der Aufrechnungslage durch Auszahlung der Darlehensvaluta aus dem Darlehen O. stelle einen masseneutralen Vorgang dar, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510 f). Die auch hier gegebene treuhänderische Zweckbindung des gut gebrachten Betrages ergibt sich aus den zwischen O. im eigenen Namen mit der beklagten Sparkasse getroffenen Abreden zwecks Ablösung der von ihm geleisteten Personalsicherheit. Auf das vom Berufungsgericht festgestellte Treuhandverhältnis konnten sich die das Vermögen der Schuldnerin betreffenden Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzgerichts nicht auswirken.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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