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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: IX ZR 82/01
Rechtsgebiete: KO, BGB
Vorschriften:
KO § 59 Abs. 1 Nr. 4 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 16. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 80.528,47 € (= 157.500 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die von dem Kläger gezahlte Einlage seit ihrem Eingang auf dem Konto des Treuhänders zu dem Vermögen der Schuldnerin gehörte und nicht der Aussonderung unterlag. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dem Treuhänder zugunsten des Klägers obliegenden Schutzpflichten hätten diesen nicht zum Treugeber gemacht, ist möglich und für den Senat bindend. Auch ein Masseanspruch gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO steht dem Kläger nicht zu. Zwar besteht zugunsten des Klägers ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Auch ist die Aussicht, daß seine Leistung durch einen rechtlichen Grund unterlegt wird, erst mit Konkurseröffnung oder danach weggefallen. § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO ist indes nur anwendbar, wenn auch die Leistung erst mit oder nach Konkurseröffnung erfolgt ist. Hier hat der Kläger jedoch schon vor Konkurseröffnung geleistet.
Ende der Entscheidung
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