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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: IX ZR 82/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 131
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 23. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.925,49 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft ( § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig ( § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu § 131 InsO bedarf keiner Entscheidung. Ein auf den Schuldner ausgeübter Druck, der nicht durch Drohung mit einer Zwangsvollstreckung oder durch Androhung der Stellung eines Insolvenzantrages erfolgt, macht eine daraufhin erfolgte Zahlung des Schuldners grundsätzlich nicht inkongruent (vgl. BGHZ 161, 315, 323 ; ferner OLG Köln ZIP 2007, 138 f; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 131 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 26 e; Jaeger/Henckel, InsO § 131 Rn. 62; Schoppmeyer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 131 Rn. 133; HmbKomm-InsO/ Rogge, 2. Aufl. § 131 Rn. 15).

2.

Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14 ; BGHZ 154, 288, 299 f) . Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger Weise festgestellt, dass die Angaben des Zeugen R. nicht geeignet sind, die vom Landgericht gezogene gegenteilige Schlussfolgerung zu tragen.

3.

Der geltend gemachte Gehörsverstoß ist gleichfalls nicht gegeben. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder aufgezeigten Beweiswürdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346) . Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 ; BGHZ 154, 288, 300) .

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ende der Entscheidung

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