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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 86/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill,
die Richterin Lohmann,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 9. Juli 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 44.686,42 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Teile des Verteidigungsvorbringens sind rechtlich unerheblich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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