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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 88/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 9. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.354,02 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage (NZBB 4) kommt es nicht an; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von den Beklagten erteilte Auskunft unzutreffend war. Der auf BU 16 bezeichnete Mindestschaden beruht auf dieser Pflichtverletzung, weil die Behörde im Widerspruchsverfahren eine nicht rechtswidrige Ermessensentscheidung getroffen hat, die deutlich geringere Investitionen fordert. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nicht zureichend dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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