Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 89/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554 b
BGB § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 89/98

vom

17. Dezember 1998

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 17. Dezember 1998

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 1998 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 81.250 DM festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 20. Juli 1994 sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kläger ist für eine auf den Vertrag vom 4. Februar 1993 gestützte Klage nicht aktivlegitimiert; denn er hat nicht hinreichend dargetan, daß die Gesellschafter (Anwälte, GU GmbH, Tragwerksplaner) sich geeinigt haben, die ihnen angeblich zustehende Restvergütung untereinander in einer Weise aufzuteilen, wie sie der eigenen Honorarabrechnung des Klägers entspricht.



Ende der Entscheidung

Zurück