Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: IX ZR 9/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 9/05

vom 11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann

am 11. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Oktober 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 432.965 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322 f) aufgrund der konkreten Umstände des Streitfalls in rechtlich unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Beratungsfehler nicht hinreichend substantiiert bestritten hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag ebenso wie das schriftsätzliche Vorbringen in den Tatsacheninstanzen lediglich Ergebnisse, aber nicht konkrete Verläufe von Aufklärungsgesprächen zu schildern. Der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Beratungsfehler und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden ist gegeben. Der Beklagte hat eingeräumt, die Klägerin sei notfalls bereit gewesen, die E. GmbH & Co. KG in Insolvenz gehen zu lassen, habe davon aber aufgrund der von ihm entwickelten Konzeption einer Neugründung mit Vermögensübertragung abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück