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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: IX ZR 95/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 4 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 95/99

vom

25. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 25. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 80.000 DM (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).

Das Haustürwiderrufsgesetz ist auf die Bürgschaft für ein gewerbliches Darlehen nicht anwendbar (BGHZ 139, 21, 24 ff). Der Beklagte wird aus derjenigen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, die Anlaß für seine Verbürgung war. Die Kreditkündigung war im Endergebnis auch nach dem Maßstab der Nr. 7.1 der Darlehensbedingungen gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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