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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 97/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 288 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 2001 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 348.976,60 € (682.538,90 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Revision des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 288 ZPO bejaht. Eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung kann auch dann als gerichtliches Geständnis anzusehen sein, wenn sie Zusätze oder Einschränkungen enthält (§ 289 Abs. 2 ZPO). Daß das Geständnis - das ein vom Beklagten selbst geführtes Telefongespräch betraf - durch einen Irrtum veranlaßt gewesen sei, hat der Beklagte auch in der Revisionsinstanz nicht dargelegt. Die Ablehnung des letzten Vergleichsvorschlags begründet in Anbetracht der besonderen Umstände des Streitfalls kein Mitverschulden.
Ende der Entscheidung
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