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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 99/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 139 | |
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. März 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.386,44 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen, weil der Prozeßgegner in der Berufungserwiderung vom 27. Mai 2002 das Problem des Unfallzeitpunkts hinreichend angesprochen hat und für das Berufungsgericht nicht erkennbar war, daß der Beklagte zu 1 trotz dieser Ausführungen die offenkundige Entscheidungserheblichkeit des Unfallzeitpunkts verkannt hat. Darüber hinaus ist nicht ausreichend vorgetragen, daß bei einem Hinweis des Berufungsgerichts die Vernehmung der Zeugen zu dem Ergebnis geführt hätte, daß der Unfall nach 9.00 Uhr stattfand.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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