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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: IX ZR 99/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 99/05

vom 4. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 267.661,29 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die von dem Schuldner für die Drittschuldnerin zu erbringende Beratungsleistung seine volle Arbeitskraft in Anspruch genommen und hat die ihm dafür zustehende - werthaltige - Entgeltforderung "auf absehbare Zeit" die einzige Einkommensquelle dargestellt. Dass der Schuldner diese Forderungen - die auf die ganze Laufzeit des Beratungsvertrages bezogen ein Volumen von 1 Mio. € hatten - insgesamt zur Sicherung eines bereits ein halbes Jahr später, nämlich zum 30. Juni 2003, rückzahlbaren Darlehens von nur 68.000 € (allerdings zuzüglich 10 % Zinsen) abgetreten hat, gestattet zwanglos den vom Berufungsgericht gezogenen Schluss, dem Schuldner und der Klägerin sei es weniger auf die Sicherung der angeblichen Darlehensrückzahlungsansprüche als vielmehr darauf angekommen, das gesamte Einkommen des Schuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Kollusives Zusammenwirken zum Nachteil von Gläubigern, von denen eine Vollstreckung droht, reicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit aus (vgl. BGHZ 130, 314, 331; 138, 291, 299 f).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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