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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR151/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Juli 2006 zugelassen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41.646,38 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3149 unter II. 2. c), nach welcher bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung durch eine Grundstücksübertragung abgetretene Eigentümergrundschulden außer Betracht bleiben, bezieht sich nur auf Abtretungen an den Grundstückserwerber. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob diese Regel mit dem Berufungsgericht auch auf Fälle ausgedehnt werden kann, in denen die Rechte - wie hier - an dritte Personen abgetreten worden sind.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Prüfung der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23. November 2006 - IX ZR 126/03, ZIP 2007, 588, 589 Rn. 19).

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