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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: IXa ZA 9/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 885 | |
ZPO § 887 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juni 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 25. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Gläubigers, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20. April 2004 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob dem auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks lautenden Versäumnisurteil überhaupt ein vollstreckbarer Anspruch des Gläubigers auf Beseitigung der auf dem Grundstück gelagerten großen Mengen Abfall entnommen werden kann. Jedenfalls geht die aufwendige und kostenintensive (Kostenvoranschlag: 409.000 €) Beseitigung über das dem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung gemäß § 885 ZPO obliegende "Wegschaffen von beweglichen Sachen" hinaus. Ein solcher Beseitigungsanspruch wäre nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 328/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
Ende der Entscheidung
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