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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 137/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 570 Abs. 3 | |
ZPO § 575 Abs. 5 | |
ZPO § 777 | |
ZPO § 766 Abs. 1 S. 2 | |
ZPO § 732 Abs. 2 | |
ZPO § 707 Abs. 1 S. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. September 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 24. September 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. April 2003 und die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Laufen vom 21. Oktober 2003 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der vom Schuldner beantragte Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach §§ 570 Abs. 3, 575 Abs. 5 ZPO setzt u.a. voraus, daß dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung (Sen.Beschl. vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445 im Anschluß an BGH, Beschl. vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 und Beschl. vom 6. August 2003 - VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509). Das ist vom Schuldner nicht dargelegt, so daß sein Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben muß. Die bloße Behauptung des Schuldners, es stünden für ihn aus der weiteren Vollziehung wesentliche Nachteile zu befürchten, kann die erforderliche substantiierte Darlegung nicht ersetzen. Aus den gleichen Gründen sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 777, 766 Abs. 1 S. 2, 732 Abs. 2, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gegeben. Der Schuldner hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, daß er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Auch eine einstweilige Einstellung oder Aussetzung gegen Sicherheitsleistung kommen nicht in Betracht. Denn die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Ende der Entscheidung
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