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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 247/03
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO


Vorschriften:

ZVG § 85a Abs. 1
ZVG § 85a Abs. 3
ZVG § 83 Nr. 5
ZVG § 83 Nr. 6
ZVG § 83 Nr. 7
ZVG § 90 Abs. 1
ZVG § 93 Abs. 1 S. 1
ZVG § 130
ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 3
ZPO § 765 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 247/03

vom

10. Oktober 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Lünen vom 11. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Schuldner ist als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einer Grundschuld mit einem Nennbetrag von 850.000 DM die Zwangsversteigerung des Grundstücks, dessen Verkehrswert das Amtsgericht Lünen durch Beschluß vom 13. Mai 2002 auf 490.840,00 € festgesetzt hat. Im ersten Versteigerungstermin am 11. Oktober 2002 hat die Gläubigerin, die mit einem Bargebot von 10.000 € Meistbietende geblieben ist, den Zuschlag erhalten. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Schuldner u.a. geltend gemacht, der noch zu tilgende Restbetrag des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens betrage 550.000 DM und nicht 830.000 DM, wie die Gläubigerin behaupte. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluß vom 27. August 2003 zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da die Frage, ob eine Grundschuld bei der Bestimmung des Betrages, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde (§ 85a Abs. 3 ZVG), mit ihrem Nennbetrag oder nur mit ihrem noch valutierten Teil zu berücksichtigen ist, in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird." Gegen diesen Beschluß hat der Schuldner mit Schriftsatz seiner - beim Bundesgerichtshof zugelassenen - Rechtsanwälte Rechtsbeschwerde eingelegt, die noch nicht begründet worden ist.

Am 10. September 2003 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Zur Begründung des Antrags wird u.a. ausgeführt, daß die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen habe, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Entsprechend den für das Verfahren über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geltenden Grundsätzen sollte sie nicht im Eilverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden werden. Da die von der Gläubigerin aufgrund des Zuschlagsbeschlusses betriebene Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner und seine Familienangehörigen auf die sofortige Beschwerde des Schuldners durch Beschluß des Landgerichts bis zum 13. September 2003 eingestellt worden sei, stehe nunmehr die Räumung unmittelbar bevor.

Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15. September 2003 mitgeteilt, daß sie bis zum Ablauf des 10. Oktober 2003 von der Durchführung der Räumungsvollstreckung absehen werde.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist unbegründet.

Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die (weitere) Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f). Nach diesen Grundsätzen kommt die Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts nicht in Betracht, weil der Senat nach Abwägung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und der drohenden Nachteile für die Gläubigerin überwiegende Gründe für die Aussetzung der Vollziehung nicht feststellen kann.

1. Die vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassene Rechtsbeschwerde ist zwar - ihre noch ausstehende formgerechte Begründung vor Ablauf der verlängerten Begründungsfrist vorausgesetzt - zulässig. Sie hat aber nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich keinen Erfolg.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nur auf der Grundlage der Begründung der sofortigen Beschwerde des Schuldners und der Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgen kann, weil die Begründung der Rechtsbeschwerde noch aussteht, läßt keine zumindest zweifelhaften Rechtsfragen erkennen.

Zwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob dann, wenn wie hier das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden ist, für die Berechnung des möglichen Ausfalls des Meistbietenden nach § 85a Abs. 3 ZVG bei einer Grundschuld auf den Nennbetrag oder auf den valutierten Teil abzustellen ist (zum Streitstand vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 85a Rn. 4 m.N.). Sie ist aber im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Auch bei Berücksichtigung nur des valutierten Teils der Grundschuld, aus der die Zwangsversteigerung betrieben wird, ist die Anwendung von § 85a Abs. 1 ZVG nach Absatz 3 dieser Vorschrift ausgeschlossen, weil schon die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen der Gläubigerin die Hälfte des Grundstückswertes von 490.840 € übersteigen. Denn bei Zuschlagserteilung waren durch die Grundschuld, wie der Schuldner in seiner Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2002 vorgetragen hat, Forderungen der Gläubigerin in Höhe von jedenfalls 550.000 DM = 281.210,53 € gesichert. Einer Klärung der Frage, ob die Begründung der angefochtenen Entscheidung, soweit es die Auslegung des § 85a Abs. 3 ZVG betrifft, eine Rechtsverletzung ergibt, bedarf es daher in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht, weil sich die angefochtene Entscheidung selbst jedenfalls aus anderen Gründen als richtig im Sinne des § 577 Abs. 3 ZPO erweist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 561 Rn. 4).

Auch die Prüfung des vom Schuldner geltend gemachten Versagungsgrundes nach § 83 Nr. 5 ZVG, den das Landgericht mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Beschlusses über die Verkehrswertfestsetzung verneint hat (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG), und der von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe nach § 83 Nr. 6 und 7 ZVG, führt zu keinen zumindest zweifelhaften Rechtsfragen.

2. Der Gläubigerin drohen im Falle einer Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses trotz fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde wegen der damit verbundenen Verzögerung der Durchsetzung ihrer Rechte als Ersteherin des Grundstücks aus § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG zur wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks keine geringeren Nachteile als dem Schuldner durch die weitere Vollziehung des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses.

Vor einem endgültigen Verlust seines Eigentums an dem Grundstück vor der Entscheidung über seine Rechtsbeschwerde ist der Schuldner durch §§ 90 Abs. 1, 130 ZVG geschützt. Soweit die Gläubigerin aus dem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 ZVG die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt, kann er gegebenenfalls in dem Räumungsvollstreckungsverfahren, sofern die Vollstreckung für ihn eine ganz besondere Härte im Sinne des § 765 a ZPO bedeutet, erneut Vollstreckungsschutz beantragen.

Ende der Entscheidung

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