Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 277/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 277/03

vom

30. Januar 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 30. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Oktober 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 50.000,00 €

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).

Eine weitere Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.

Auch die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts macht die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

Für die erbetene Mitteilung des Bundesgerichtshofes an das Amtsgericht Weilheim und das Landgericht München II gibt es keine Rechtsgrundlage.

Ende der Entscheidung

Zurück