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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 41/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 n.F. | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. April 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 5. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 8. Januar und 11. Februar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGHZ 150, 133). Die Rechtsbeschwerde ist ferner trotz entsprechender Belehrung des Landgerichts in seinem Schreiben vom 11. Februar 2004 nicht - wie erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; st. Rspr.) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €.
Ende der Entscheidung
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