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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 53/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 903 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom 3. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Schuldner hat wiederholt, zuletzt am 22. Juli 2003, die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach erfolglosem Antrag vom 17. Oktober 2003 auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher "zur Abnahme der EV anzuhalten." Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Schuldner in seinen verschiedenen Vermögensverzeichnissen regelmäßig angegeben habe, er beabsichtige in den nächsten Tagen einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe zu stellen oder es schwebe deswegen derzeit ein Verfahren. Diese Behauptungen des Schuldners verfolgten offensichtlich den Zweck, die wahren Einkommensverhältnisse zu verschleiern; zumindest habe der Schuldner grob fahrlässig falsche Angaben in seinen Vermögensverzeichnissen gemacht. Das Amtsgericht hat der Erinnerung des Gläubigers nicht abgeholfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger weiter die erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, hilfsweise einer Ergänzung des vorliegenden Vermögensverzeichnisses beantragt. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so unterliegt die Entscheidung auf das zugelassene Rechtsmittel wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 266/02 gleichfalls zu einem Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera).
Nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht wird dieses erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren Anlaß zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage für die Auslegung von § 903 ZPO bietet oder nur eine rechtliche Einzelfallabwägung aufgrund tatrichterlicher Würdigung des Beschwerdevorbringens verlangt. Bejaht die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts nach abermaliger Prüfung unter Einbeziehung des Rechtsbeschwerdevorbringens erneut die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so wird sie zunächst gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht das Verfahren zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen haben.
Ende der Entscheidung
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