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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 55/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in der Zwangsvollstreckungs-Kostensache
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 20. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Ende der Entscheidung
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