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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 87/04
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 a.F. | |
GKG § 11 | |
GKG § 49 Satz 1 | |
GKG § 54 Nr. 1 | |
GKG § 61 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2004 - Kassenzeichen 780041018592 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist unbegründet.
Die Kosten sind gemäß §§ 11, 49 Satz 1, 54 Nr. 1, 61 GKG a.F., KV-GVG Nr. 1954 a.F. zutreffend nach dem zweifachen Gebührensatz auf der Grundlage des im Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 festgesetzten Streitwertes berechnet.
Der Ansatz einer Festgebühr (KV 1953 a.F.) für das Rechtsbeschwerdeverfahren käme nur in Betracht, wenn auch für die angefochtene Entscheidung bzw. das vorangegangene Verfahren eine Festgebühr gelten würde. Dies ist hier nicht der Fall. Für Einstellungsanträge in der Zwangsversteigerung wird eine halbe Gebühr erhoben (KV 5221 a.F.). Für die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Einstellungsantrag im Zwangsversteigerungsverfahren sind gemäß KV 5241 a.F. Kosten in Höhe von 0,25 des Gebührensatzes in Rechnung zu stellen (vgl. Zeller/Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. Rdn. 83). Eine Festgebühr für das Beschwerdeverfahren von 51 € (KV 5240 a.F.) würde nur bei Anfechtung einer Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren gelten (Zeller/Stöber aaO).
Ende der Entscheidung
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