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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: KRB 5/99
Rechtsgebiete: GWB a.F., OWiG
Vorschriften:
GWB a.F. § 38 Abs. 1 Nr. 1 | |
GWB a.F. § 1 | |
OWiG § 30 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juli 1999
in der Kartellbußgeldsache
gegen
wegen
Kartellordnungswidrigkeit gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB a.F., § 30 OWiG
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juli 1999 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Melullis und Prof. Dr. Goette, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Dr. Bornkamm
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der Nebenbetroffenen gegen das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 11. September 1998 werden verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen und der Nebenbetroffenen ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ende der Entscheidung
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