Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: KVZ 1/06
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 54 Abs. 2 Nr. 2
GWB § 54 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KVZ 1/06

vom 11. Juli 2006

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 2005 wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 meldete beim Bundeskartellamt die Übernahme von 76,67 % der Stammaktien und 13,39 % der (stimmrechtslosen) Vorzugsaktien der Beteiligten zu 2 an, die von zwei Familienstämmen (den Beteiligten zu 3 und 4) gehalten wurden. Die Beteiligte zu 5 und Beschwerdeführerin, die 19,76 % der Stammaktien und 52,71 % der Vorzugsaktien (insgesamt 33 % des gezeichneten Kapitals) hielt, wandte sich gegen die Freigabe. Aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebots der Beteiligten zu 1 verkaufte die Beschwerdeführerin noch während des Laufs des kartellbehördlichen Verfahrens ihre Anteile an die Beteiligte zu 1 bis auf einen Restbestand von 216 Aktien, die eine Beteiligung von noch 0,046 % am gezeichneten Kapital der Beteiligten zu 2 ausmachten. Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 28. April 2005 den angemeldeten Zusammenschluss freigegeben. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit ihrer Beschwerde. Das Oberlandesgericht hat diese als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse fehle. Sie sei aufgrund des Verkaufs der Anteile durch den Zusammenschluss materiell nicht mehr beschwert. Eine Beeinträchtigung auf dem nachgelagerten Markt der Herstellung von Transportbeton könne die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, weil es insoweit an einer Beiladung nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB fehle. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 5.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie zeigt grundsätzliche Fragen im Verhältnis von Beteiligung und Beiladung auf. Da die Beschwerdeführerin auch eine Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem nachgelagerten Markt für die Herstellung von Transportbeton geltend gemacht hat, stellt sich die Frage, ob ein Beteiligter nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 GWB sich nur auf die mit seiner Beteiligtenstellung verbundenen Interessen berufen kann. Dies hätte zur Folge, dass für die Geltendmachung anderer wirtschaftlicher Interessen trotz der formalen Stellung als Beteiligter eine Beiladung durch die Kartellbehörde erforderlich wäre. Daran knüpft sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob jedenfalls dann der Beteiligte - wie jeder Dritte, dessen Interessen berührt sind - einer Beiladung bedarf, wenn die materiellen Voraussetzungen seiner Beteiligtenstellung mittlerweile entfallen sind.

Ende der Entscheidung

Zurück