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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: KVZ 33/05
Rechtsgebiete: GWB
Vorschriften:
GWB § 74 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. April 2006
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2005 wird zugelassen, weil jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB).
Ende der Entscheidung
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