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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: KVZ 9/07
Rechtsgebiete: GKG, GWB


Vorschriften:

GKG § 1 Abs. 1 lit. k
GWB § 74
GWB § 75
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KVZ 9/07

vom 19. Juni 2007

in der Kartellverwaltungssache

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm, die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2006 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss wendet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 78 Satz 2 GWB).

Gründe:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. k GKG richtet sich die Streitwertfestsetzung auch in Kartellverwaltungssachen nach dem Gerichtskostengesetz. Dieses Gesetz sieht weder eine Streitwertbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 GKG) noch eine Nichtzulassungsbeschwerde. Damit ist für den Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes eine abschließende Regelung getroffen, die Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde nach den §§ 74, 75 GWB auch nach der 7. GWB-Novelle weiterhin ausschließt.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Kostenausspruch des Beschwerdegerichts wendet, ist seine Nichtzulassungsbeschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 74 Abs. 2 GWB). Die Beschwerdeentscheidung wendet die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Kostenverteilung nach Beschwerderücknahme zutreffend an (BGH, Beschluss vom 7.11.2006 - KVR 19/06, WRP 2007, 83 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der im Ministererlaubnisverfahren erhobenen Verfahrensrügen, die er in einem in der Verfahrensakte befindlichen Schriftsatz vom 10. Mai 2006 erhoben hat, hätte das Beschwerdegericht nach Billigkeit zu einem anderen Kostenausspruch gelangen müssen. Dazu bestand jedoch kein Anlass. Endet das Beschwerdeverfahren durch Rücknahme der Beschwerde, bevor das Gericht in eine Sachprüfung eingetreten ist, so ist es nicht dazu verpflichtet, eine solche Sachprüfung für die Entscheidung über die Kosten vorzunehmen. Nur Umstände, die für das Beschwerdegericht bereits ohne Sachprüfung hervorgetreten sind, können unter Billigkeitsgesichtspunkten die Kostenentscheidung beeinflussen.

Ende der Entscheidung

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