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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: KZB 11/03
(3)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 3 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum am 22. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ist unbegründet. Die Kosten sind nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, GKG) zu erheben (§ 71 Abs. 1 Satz 2, § 72 Ziffer 1 GKG). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im Falle ihrer Verwerfung 50 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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