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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.2004
Aktenzeichen: KZR 4/03
Rechtsgebiete: SortG, GWB


Vorschriften:

SortG § 10a Abs. 4 Satz 1
SortG § 10a Abs. 4
GWB § 1
GWB § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

KZR 4/03

Verkündet am: 11. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte ist Landwirt. Er verwandte in den Vegetationsperioden 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 aus eigener Ernte stammendes Saatgut sortengeschützter Pflanzen für eine neue Aussaat (Nachbau). Ein solcher Nachbau ist zulässig, aber vergütungspflichtig, und zwar bei Sorten, die nach der Gemeinschaftssortenschutzverordnung (GSortV) geschützt sind, seit 1994, bei Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz (SortG) geschützt sind, seit 1997.

Die klagende GmbH ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, die u.a. mit der Wahrnehmung der Sortenschutzrechte - auch soweit sie vom Beklagten genutzt worden sind - beauftragt ist. Sie soll diese Rechte im eigenen Namen geltend machen. Die Sortenschutzinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, sind entweder selbst Gesellschafter oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter, der seinerseits Gesellschafter ist.

Um für die Berechnung der angemessenen Vergütung, die die Landwirte den Sortenschutzinhabern für den Nachbau schulden, eine Grundlage zu bieten, schlossen der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bauernverband im Jahre 1996 ein Kooperationsabkommen. Danach sind für einen Nachbau als Entgelt 80% der sogenannten Z-Lizenz zu zahlen. Die Z-Lizenz ist die Lizenzgebühr, die ein Lizenznehmer üblicherweise im Rahmen der Herstellung von Saatgut einer geschützten Sorte zahlt.

Auf der Grundlage dieses Abkommens unterzeichnete der Beklagte Nachbauvereinbarungen mit den betreffenden, durch die Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern der von ihm nachgebauten Sorten. Mit dem Vordruck über die Nachbauerklärung für den Anbau zur Ernte 1997/98 hatte die Klägerin dem Beklagten einen "Ratgeber zur Nachbauerklärung" übersandt. Darin heißt es u.a.:

Verzichten Sie auf die Vorzüge des Kooperationsabkommens, so werden Sie für Ihren gesamten Betrieb ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Sortenschutzgesetzes (SortG) sowie der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz veranlagt. ...

Entscheiden Sie sich für die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen, haben Sie zusätzliche Angaben betreffend Ihrer Aufbereitung zu machen. Zu veranlagende Nachbaugebühren sind in ihrer Höhe unabhängig von Ihrem betriebsspezifischen Saat- und Pflanzgutwechsel. Sie betragen 80% der Z-Lizenzgebühr. Die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen sieht selbst bei einem hohen Saat- und Pflanzgutwechsel keine Rabattausschüttung vor.

Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.944,66 € zuzüglich Zinsen geltend, der sich aus den Nachbauvergütungen für die in Rede stehenden Vegetationsperioden errechnet. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, in der gebündelten Geltendmachung der Nachbaurechte durch die Klägerin liege ein verbotenes Kartell. Außerdem hat der Beklagte seine Zustimmung zu den Nachbauvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg (OLG München WuW/E DE-R 1132).

Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat in der gebündelten Geltendmachung der Nachbaurechte durch die Klägerin kein Kartell nach § 1 GWB gesehen. Auch eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin sei befugt, die Rechte der Sortenschutzinhaber im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die ihr erteilten Ermächtigungen seien wirksam. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot liege nicht vor. Der hier gewählte Weg des Abschlusses von Nachbauvereinbarungen sei lediglich eine von vier Möglichkeiten, die den Landwirten im Falle des Nachbaus zur Verfügung stünden: Es stehe ihnen frei, mit den betroffenen Züchtern Individualvereinbarungen zu schließen. Auf der Grundlage solcher Individualvereinbarungen sei auch eine Abwicklung über die Klägerin möglich. Die vom Beklagten gewählte Abrechnung nach dem Kooperationsabkommen sei die dritte, die Berufung auf die gesetzliche Regelung die vierte Möglichkeit. Weder für die Landwirte noch für die Züchter bestehe irgendein Zwang, die Abrechnung über die Klägerin zu wählen. Daß die Züchter zu Individualvereinbarungen nicht bereit seien, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen. Hierfür gebe es vernünftige wirtschaftliche Gründe; insbesondere sei es für die Züchter mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn sie mit Tausenden von Landwirten Vereinbarungen schließen und die danach fälligen Nachbauvergütungen einziehen wollten. Da sich die Höhe der Nachbauvergütung kaum nennenswert auf die Anbaukosten auswirke, fehle es im übrigen an einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung.

Die vom Beklagten erklärte Anfechtung der Nachbauvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Die Klägerin habe nicht ausdrücklich behauptet, daß die Höhe der Nachbauvergütung gesetzlich festgeschrieben sei. Die gewählte Formulierung sei nicht eindeutig. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die Unrichtigkeit der Angabe gekannt und mit dieser Angabe den Willen des Getäuschten habe beeinflussen wollen. Vielmehr sei die Klägerin der zutreffenden Auffassung gewesen, daß ein Landwirt bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung 80% der Z-Lizenzgebühr zahlen müsse. Bei dieser Sachlage fehle es im übrigen an der Kausalität einer unterstellten Täuschung für den Abschluß der Nachbauvereinbarungen.

Das Kooperationsabkommen, auf das sich die Nachbauvereinbarungen stützten, verstoße ebenfalls nicht gegen das Kartellverbot. Derartige Vereinbarungen zwischen den Berufsvereinigungen der Züchter und der Landwirte seien in § 10a Abs. 4 Satz 1 SortG ausdrücklich vorgesehen. Diese Bestimmung stelle eine Spezialregelung gegenüber dem Kartellverbot dar.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin grundsätzlich befugt ist, die Ansprüche der Sortenschutzinhaber im eigenen Namen, also in gewillkürter Prozeßstandschaft, geltend zu machen.

a) Abgesehen von der kartellrechtlichen Wirksamkeit der Ermächtigung, die die Sortenschutzinhaber der Klägerin erteilt haben - dazu sogleich unter b) -, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, die zu ihren Gesellschaftern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wiederum Gesellschafterin der Klägerin ist. Da die geltend gemachten Vergütungsansprüche Sortenschutzrechte betreffen, deren Schutz auf nationalem oder auf Gemeinschaftsrecht beruht, ist insofern zu unterscheiden:

aa) Unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche auf einem nationalen oder auf einem Gemeinschaftssortenschutzrecht beruhen, bedarf es für die gewillkürte Prozeßstandschaft neben der wirksamen Ermächtigung durch die Rechtsinhaber eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Geltendmachung der fremden Rechte. Ein solches Interesse der Klägerin ist gegeben. Es ergibt sich daraus, daß sie die Ansprüche ihrer Gesellschafter sowie der Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter geltend macht, der ebenfalls ihr Gesellschafter ist (vgl. BGHZ 149, 165, 167 f. - Nachbau-Auskunftspflicht).

bb) Soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der Gemeinschaftssortenschutzverordnung geschützt sind, müssen darüber hinaus die Voraussetzungen erfüllt sein, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 GSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung aufstellt. Danach kann die Vergütung "von einzelnen Sortenschutzinhabern, von mehreren Sortenschutzinhabern oder von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden, die auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen ist". Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11. März 2004 auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Fall (Rs. C-182/01, Tz. 58 - Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH/Jäger) zur Auslegung dieser Bestimmung entschieden, daß auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern sein und die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, wobei die Sortenschutzinhaber entweder selbst Mitglied der Vereinigung oder einer anderen Vereinigung sein müssen, die ihrerseits Mitglied der den Anspruch geltend machenden Vereinigung ist.

Der Umstand, daß die Klägerin die Rechte der Sortenschutzinhaber - wie stets im Falle der Prozeßstandschaft - im eigenen Namen geltend macht, steht einer berechtigten Geltendmachung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV nicht entgegen. Allerdings verweist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der angeführten Entscheidung in einer nicht tragenden Erwägung darauf, nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV könne eine Organisation von Sortenschutzinhabern nur im Namen ihrer Mitglieder, nicht jedoch im eigenen Namen oder im Namen von Sortenschutzinhabern tätig werden, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörten (EuGH, Urt. v. 11.3.2004 - Rs. C-182/01, Tz. 57). Dieser Erwägung ist indessen nicht zu entnehmen, daß die Klägerin als Vereinigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV die Rechte ihrer Mitglieder nur in deren Namen geltend machen könnte. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Regelungszusammenhang der fraglichen Bestimmung.

Die vom Gerichtshof gewählte Formulierung geht auf die sprachlichen Fassungen von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV zurück, die - wie die französische und die spanische - davon sprechen, die Vereinigung der Sortenschutzinhaber könne nur im Namen ihrer Mitglieder tätig werden. So heißt es in der französischen Fassung der fraglichen Bestimmung:

Toute organisation de titulaires ne peut agir qu'au nom de ses membres et uniquement au nom de ceux qui lui ont donné un mandat écrit pour ce faire.

Entsprechend lautet die spanische Fassung:

La organización de titulares sólo podrá actuar en nombre de sus miembros, y sólo en nombre de aquéllos que le hayan dado mandato por escrito para que lo haga.

Dagegen ist in anderssprachigen Fassungen derselben Bestimmung nicht davon die Rede, daß die Vereinigung im eigenen Namen handeln müsse. So heißt es in der deutschen Fassung:

Eine Organisation von Sortenschutzinhabern kann nur für diejenigen ihrer Mitglieder tätig werden, die sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben.

Die englische Fassung enthält eine ähnliche Formulierung:

An organization of holders may act only for its members, and only for those thereof which have given the respective mandate in writing to the organization.

Besonders deutlich ist die italienische Fassung, die davon spricht, die Vereinigung könne "nur für Rechnung ihrer Mitglieder" tätig werden:

Un'organizzazione di titolari può agire soltanto per conto dei suoi membri, e solo per quelli fra essi che le abbiano conferito per iscritto il rispettivo mandato.

Auch im übrigen ergibt sich - soweit ersichtlich - kein einheitliches Bild: Während die niederländische und die portugiesische Fassung ähnlich wie die Fassungen in französischer und spanischer Sprache auf ein Handeln namens oder im Namen der Mitglieder abzustellen scheinen, finden sich in den Fassungen in dänischer und schwedischer Sprache Formulierungen, die offenbar den Fassungen in deutscher und englischer Sprache entsprechen.

Trotz dieser unterschiedlichen Formulierungen läßt sich dem Regelungszusammenhang unzweideutig entnehmen, daß Vereinigungen von Sortenschutzinhabern, die die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen, dies im eigenen Namen, aber eben auf fremde Rechnung tun können. Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 NachbauV ergibt sich, daß der Vergütungsanspruch des Sortenschutzinhabers nicht ohne weiteres abtretbar ist. Wenn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV sodann bestimmt, daß der Vergütungsanspruch nicht nur von einzelnen Sortenschutzinhabern oder von mehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam, sondern auch von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden kann, bedeutet dies, daß eine solche Vereinigung nicht selbst als Träger des Rechts auftreten, sondern nur das (fremde) Recht des Sortenschutzinhabers geltend machen darf. Eine solche Geltendmachung eines fremden Rechts kann im deutschen Recht - nach dem sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Ausübung der sich aus Art. 14 Abs. 3 GSortV, Art. 5 NachbauV ergebenden Rechte deutscher Sortenschutzinhaber richtet (vgl. Art. 1 Abs. 3 NachbauV) - nur im Wege der Prozeßstandschaft, also im eigenen Namen der Vereinigung, erfolgen (vgl. Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, § 10a Rdn. 38). Würde eine Vereinigung im Namen eines Sortenschutzinhabers tätig, würde nicht sie, sondern der vertretene Sortenschutzinhaber den Anspruch geltend machen. Der dritten Variante des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV käme dann keine Bedeutung zu; denn es ist eine Selbstverständlichkeit, daß sich die Sortenschutzinhaber im Rahmen der Geltendmachung ihrer Ansprüche von Dritten vertreten lassen können. Im übrigen hätte der Verordnungsgeber - wäre es nur um eine solche Vertretung der Sortenschutzinhaber bei der (eigenen) Geltendmachung ihrer Ansprüche gegangen - nicht die Formulierung gewählt, wonach "die genannten Rechte ... von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden (können)".

Daß der Gerichtshof trotz der oben wiedergegebenen mißverständlichen Formulierung im Urteil vom 11. März 2004 (Rs. C-182/01, Tz. 57) eine Geltendmachung der Rechte im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht ausschließen wollte, zeigen schließlich auch die Antworten, die er auf die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben hat. Aus dem in der Entscheidung mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, daß die (mit der Klägerin des vorliegenden Verfahrens identische) Klägerin des Ausgangsverfahrens die Rechte von mehr als sechzig Sortenschutzinhabern im eigenen Namen geltend gemacht hat (EuGH aaO Tz. 19). Gleichwohl hat dieser Umstand den Gerichtshof nicht dazu veranlaßt, auf Zweifel an der Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen. Aus diesem Grunde sieht der Senat auch keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die in Rede stehenden Rechte im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen kann, zum Gegenstand eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens zu machen.

b) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die von den Inhabern des Sortenschutzrechts ausgesprochene Ermächtigung der Klägerin nicht gegen das Kartellverbot verstößt.

aa) Allerdings liegt darin, daß die Züchterbetriebe die Klägerin mit dem Abschluß von Nachbauvereinbarungen und mit der Geltendmachung der Ansprüche auf die Nachbauvergütung beauftragt haben, ein abgestimmtes Verhalten, das grundsätzlich unter § 1 GWB fällt.

Zwar liegt den Ermächtigungen, die die einzelnen Züchterbetriebe zugunsten der Klägerin ausgesprochen haben, ein Austauschvertrag zugrunde, in dem die Züchter die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Nachbaurechte beauftragt haben. Beauftragen aber Wettbewerber - untereinander abgestimmt und inhaltsgleich - ein Unternehmen damit, die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen im Markt anzubieten, liegt darin eine weitreichende Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens, die zumindest unter dem Gesichtspunkt des abgestimmten Verhaltens unter § 1 GWB fällt (vgl. BGHZ 152, 347, 351 - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; ferner Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 186 ff.; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 25; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 47). Ob bei einer solchen sternförmigen, eine horizontale Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens bewirkenden Vertragskonstellation eine darüber hinausgehende Abstimmung der einzelnen Vertragspartner untereinander erforderlich ist und ob gegebenenfalls schon aufgrund der Gleichförmigkeit der Sternverträge auf eine solche Abstimmung geschlossen werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es ist gerade die Aufgabe der Klägerin, für ihre Gesellschafter, also für die einzelnen Züchterbetriebe, deren Nachbaurechte zu koordinieren und gegenüber Dritten wahrzunehmen. Ihre Tätigkeit stellt sich daher stets als ein abgestimmtes Verhalten der Züchterbetriebe dar.

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch an der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung kein Zweifel.

(1) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß ein gesonderter Markt für Nachbaurechte nicht besteht. Denn Nachbaurechte können nicht gehandelt werden. Der Landwirt ist bei der Auswahl des Saatguts, das er für einen Nachbau verwenden möchte, auf die Sorten beschränkt, die er selbst angebaut und von denen er selbst Vermehrungsmaterial erzeugt hat. Fremdes Vermehrungsmaterial darf er keinesfalls für seinen Nachbau verwenden (§ 10a Abs. 2 Satz 1 SortG; Art. 14 Abs. 1 GSortV). Da für den Landwirt bei der Entscheidung darüber, mit welcher Pflanzensorte er Nachbau betreibt, allenfalls geringe Wahlmöglichkeiten bestehen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung allein auf dem (vorgelagerten) Saatgutmarkt erwogen hat. Bei dem Erwerb des zertifizierten Saatguts stellt es einen Faktor für die Auswahl dar, unter welchen Bedingungen das jeweilige Produkt für den Nachbau eingesetzt werden kann.

(2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für diesen Markt eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung verneint. Die Einschaltung der Klägerin führt dazu, daß die Züchterbetriebe im wesentlichen dieselben Nachbauvergütungen verlangen. Daß die Klägerin in nennenswertem Umfang für Züchterbetriebe nur das Inkasso individuell vereinbarter Nachbauvergütungen übernommen hätte, ist nicht ersichtlich. Für den einzelnen Züchterbetrieb stellt es auch keine vernünftige Alternative dar, mit einzelnen Landwirten Individualvereinbarungen zu treffen, um sodann die Vergütung selbst oder über die Klägerin einzutreiben. Dementsprechend sind auch die Landwirte mit ihrem Versuch, mit einzelnen Züchterbetrieben individuelle Vereinbarungen zu schließen, gescheitert. Vielmehr wurden sie von den Züchterbetrieben durchweg an die Klägerin verwiesen.

Die Höhe der Nachbauvergütung stellt für den Landwirt, der die eigene Ernte teilweise zum Nachbau verwendet, schon beim Erwerb des Saatguts einen Kostenfaktor dar. Er wird darauf achten, daß nicht nur der Kaufpreis für das Saatgut günstig ist, sondern daß er ein Saatgut erwirbt, das auch zu möglichst günstigen Bedingungen nachgebaut werden kann. Die Höhe der Nachbauvergütung ist daher ein Bemessungsfaktor für den Preis, den der am Nachbau interessierte Landwirt insgesamt für das Saatgut einer bestimmten Sorte aufwenden muß. Ein abgestimmtes Verhalten sämtlicher Anbieter, das insofern zu einer einheitlichen Preisgestaltung führt, bewirkt stets eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung. Im übrigen ließe sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - das Fehlen der Spürbarkeit nicht damit begründen, daß sich die Kosten, die ein Landwirt insgesamt für die Herstellung des von ihm angebotenen Produkts aufwenden muß, durch das abgestimmte Verhalten nur ganz geringfügig - im Beispiel des Berufungsgerichts um 0,3% - erhöhen. Ist mit dem Berufungsgericht auf den Markt für zertifiziertes Saatgut abzustellen, müssen die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung auf diesem Markt geprüft werden. Es geht nicht an, die Wettbewerbsbeschränkung auf diesem Markt mit der Begründung zu verneinen, sie habe auf einen anderen Markt - nämlich den Markt für das von den Landwirten hergestellte Endprodukt - keine nennenswerten Auswirkungen. In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Rechenbeispiel erhöhen sich die Kosten, die ein Landwirt für das Saatgut einer bestimmten Sorte aufzuwenden hat, immerhin um knapp 3%, wenn die Nachbaugebühr nicht 60, sondern 80% der Z-Lizenzsätze beträgt.

cc) Das Kartell, das darin zu sehen ist, daß die auf einem Nachbau beruhenden Vergütungsansprüche sämtlicher Züchterbetriebe in einer Hand gebündelt und dort einheitlich bemessen und geltend gemacht werden, ist jedoch durch die gesetzliche Regelung in § 10a SortG und in Art. 14 GSortV, Art. 3 und 5 NachbauV gerechtfertigt. Diese gesetzlichen Regelungen enthalten Spezialregelungen, die insofern zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit von § 1 GWB führen.

Indem das Sortenschutzgesetz und die Gemeinschaftssortenschutzverordnung dem Sortenschutzinhaber kein ausschließliches Recht hinsichtlich des Nachbaus, sondern lediglich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (gesetzliche Lizenz) einräumen, haben sie eine Gestaltung gewählt, die eine kollektive Wahrnehmung der Ansprüche nahelegt. Denn von dem Nachbaurecht wird von einer großen Zahl von Landwirten Gebrauch gemacht. Dem einzelnen Züchterbetrieb wäre es kaum möglich, individuelle Vereinbarungen mit dem jeweiligen Landwirt zu treffen. Soweit keine Vereinbarungen getroffen worden sind, müßten die Züchter eigene Ermittlungen anstellen, um den Vergütungsanspruch auch gegenüber vertragsungebundenen Nachbaubetrieben geltend machen zu können.

Im Urheberrecht, in dem das Recht des Urhebers hinsichtlich einer Reihe von Nutzungen auf einen Anspruch auf angemessene Vergütung reduziert ist, werden derartige Ansprüche durchweg kollektiv wahrgenommen. Das Gesetz sieht in diesen Fällen sogar vielfach vor, daß die Ansprüche nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können (z.B. § 26 Abs. 5, § 49 Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG). Die Geltendmachung durch eine Verwertungsgesellschaft führt notgedrungen dazu, daß ein Wettbewerb hinsichtlich dieser Nutzungsrechte nicht stattfindet. Vielmehr sieht das Gesetz vor, daß die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen Rechte Tarife aufstellen müssen (§ 13 UrhWG). Dies führt dazu, daß die angemessene Vergütung stets auf dieselbe Weise berechnet wird. Werden Gesamtverträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzervereinigungen abgeschlossen, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarif (§§ 12, 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG).

Allerdings gehen die Ausnahmeregelungen des § 10a Abs. 4 SortG und der Art. 3 und 5 NachbauV deutlich weniger weit als die das Urheberrecht betreffende Bereichsausnahme des § 30 GWB. Die Vorschrift des § 10a Abs. 4 SortG läßt ihrem Wortlaut nach Gesamtverträge zwischen den Berufsvereinigungen zu, ohne gleichzeitig auch eine kollektive Geltendmachung der Ansprüche von dem Kartellverbot auszunehmen. Hinsichtlich der Ansprüche, die auf Gemeinschaftssortenschutzrechten beruhen, setzt auch Art. 5 Abs. 4 NachbauV das Vorhandensein derartiger Gesamtverträge zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten voraus; Art. 3 Abs. 2 NachbauV sieht darüber hinaus auch die Möglichkeit einer kollektiven Wahrnehmung der Ansprüche vor. Diese gesetzlichen Regelungen zeigen, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit individueller Vereinbarungen zwischen Sortenschutzinhabern und Landwirten zwar nicht ausschließen, im Interesse einer vereinfachten Geltendmachung der Ansprüche aber auch gesamtvertragliche Vereinbarungen sowie eine kollektive Geltendmachung der Ansprüche zulassen wollte. Denn die Rahmenverträge, die § 10a Abs. 4 Satz 1 SortG als eine den § 1 GWB insofern ausschließende Spezialregelung gestattet (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/7038, S. 14; vgl. ferner Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Bd. 1, Rdn. 363; Keukenschrijver aaO § 10a Rdn. 28) und deren Existenz Art. 5 Abs. 4 NachbauV voraussetzt, zielen auf einheitliche wie ein Tarif wirkende Vergütungssätze ab. Auch wenn die einzelnen Züchter und die einzelnen Landwirte an die in einem solchen Rahmenvertrag vorgesehenen Vergütungssätze nicht gebunden sind, werden diese Sätze doch in aller Regel die maßgebliche Grundlage für die Berechnung der Vergütungsansprüche darstellen. Dies zeigt, daß die gesetzliche Regelung einheitliche Vergütungssätze wenn nicht anstrebt, so doch in Kauf nimmt. Von einer ausdrücklichen Bereichsausnahme hat der deutsche Gesetzgeber - wie sich der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Sortenschutzgesetzes entnehmen läßt - nur deshalb abgesehen, weil dadurch der unerwünschte Eindruck entstanden wäre, daß das Wettbewerbsrecht insgesamt keine Anwendung im Bereich des Sortenschutzes fände (BT-Drucks. 13/7038, S. 14). Unter diesen Umständen kann in der gebündelten Geltendmachung der Vergütungsansprüche der Züchterbetriebe durch die Klägerin kein Verstoß gegen das Kartellverbot gesehen werden.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die zwischen den Parteien geschlossene Nachbauvereinbarung trotz der erfolgten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht unwirksam ist.

a) Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin verneint hat.

aa) Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß in dem "Ratgeber zur Nachbauerklärung" die gesetzliche Festlegung des Vergütungssatzes auf 80% nicht ausdrücklich behauptet wird. Zwar kann der Satz, wonach "die Nachbaugebühren 80% der Z-Lizenzgebühr" betrage, so aufgefaßt werden. Es ist aber auch das Verständnis möglich, daß im Rahmen der gesetzlichen Regelung von einem Vergütungssatz von 80% auszugehen sei.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich aus dem Umstand, daß in diesem Zusammenhang von einer "Gebühr" statt von einer "Vergütung" oder einem "Entgelt" die Rede ist, keine Rückschlüsse auf eine Arglist der Klägerin ziehen. Es ist üblich, von Lizenzgebühren zu sprechen, obwohl es sich auch dort nicht um öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern um zivilrechtliche Vergütungen handelt. Auch in der juristischen Terminologie wird nicht stets klar zwischen öffentlich-rechtlichen Gebühren und zivilrechtlichen Vergütungen unterschieden.

cc) Ebenfalls mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen können, daß die Landwirte bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung keinen niedrigeren als den Vergütungssatz von 80% zu zahlen gehabt hätten. Wird eine angemessene Vergütung geschuldet, gilt im allgemeinen die vereinbarte Vergütung als angemessen. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Vertragsparteien kommt dem Vergütungssatz in einer Rahmenvereinbarung großes Gewicht zu. Hier sieht das Gesetz ausdrücklich vor, daß die Höhe der Vergütung in einer solchen Rahmenvereinbarung zwischen den berufsständischen Vereinigungen festgelegt werden kann (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Dies ist im Streitfall geschehen. Die 80% entsprechen genau dem Wert, den der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bauernverband als angemessene Vergütung bestimmt haben. Für die Klägerin selbst stand fest, daß der Vergütungssatz bei einer Abrechnung nach dem Gesetz auf keinen Fall den Satz unterschreiten durfte, der bei einer Abrechnung nach dem Kooperationsabkommen zu zahlen war. Denn die Landwirte, die sich zur Unterzeichnung einer Vereinbarung bereiterklärt hatten, durften nicht schlechter gestellt werden als die Landwirte, die auf einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung bestanden hatten.

b) Im Hinblick darauf, daß die Rahmenvereinbarung zwischen den berufsständischen Vereinigungen einen Vergütungssatz von 80% der Z-Lizenzsätze vorsah, wäre eine Kausalität zwischen einer unterstellten Täuschung und der Vertragsunterzeichnung zweifelhaft. Die oben angeführten Erwägungen machen deutlich, daß für den Beklagten aus damaliger Sicht keine realistische Chance bestand, im Rahmen einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung einen Vergütungssatz von unter 80% erzielen zu können. Unter diesen Umständen spricht wenig dafür, daß sich der Beklagte von der Unterzeichnung der Vereinbarung hätte abhalten lassen, wenn ihm klar gewesen wäre, daß das Gesetz die Höhe der Vergütung nicht selbst festschreibt.

3. Soweit die Revision die Berechnung der Vergütungshöhe als undurchschaubar rügt, zeigt sie nicht auf, daß der Beklagte in den Vorinstanzen die vorgelegte Berechnung der Vergütung als nicht nachvollziehbar beanstandet hätte.

III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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