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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.1998
Aktenzeichen: KZR 42/96
Rechtsgebiete: GWB, BGB


Vorschriften:

GWB § 20
GWB § 21
GWB § 34
BGB § 812
BGB § 818 Abs. 2
Lizenz- und Beratungsvertrag

GWB §§ 20, 21, 34; BGB §§ 812, 818 Abs. 2

a) Ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines technischen Schutzrechts Lizenzen einräumt und sich zur Beratung sowie zur Überlassung von Know-how verpflichtet, unterliegt - wenn er Beschränkungen des Lizenznehmers enthält - als ganzes dem kartellrechtlichen Schriftformgebot.

b) Zur Frage des Bereicherungsausgleichs im Falle der Formunwirksamkeit eines Patentlizenz- und Know-how-Vertrages.

BGH, Urt. v. 17. März 1998 - KZR 42/96 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

KZR 42/96

Verkündet am: 17. März 1998

alz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. v. UngernSternberg, Prof. Dr. Goette, die Richterin Dr. Tepperwien und den Richter Dr. Bornkamm

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin ist Inhaber eines Gebrauchsmusters und zweier Patentanmeldungen; sie betreffen Erfindungen für hydraulische Kolben-Zylindereinheiten, die auch mit Klarwasser betrieben werden können. Außerdem verfügt er über das entsprechende Know-how. Die Beklagte war an der Nutzung dieser Erfindungen interessiert. Nachdem zunächst der Abschluß eines gleichlautenden Vertrages mit dem Ehemann der Klägerin in Aussicht genommen war, unterzeichneten die Klägerin - mit Zustimmung ihres Ehemanns - und die Beklagte am 1. Dezember 1993 eine Vereinbarung, die aus einer Präambel, einem als "Lizenzvertrag" bezeichneten § 1, einem als "Beratungsvertrag" bezeichneten § 2 und zwei allgemeinen Bestimmungen (§ 3: Laufzeit, Kündigung; § 4: Gerichtsstand) bestand § 1 der Vereinbarung verwies auf eine Anlage, in der die lizenzierten Schutzrechte aufgeführt waren. Als Anmelder war dort jeweils der Ehemann der Klägerin genannt. Im Gegensatz dazu hieß es in der Präambel, die Klägerin verfüge "über Erfahrungen, Schutzrechte und know how auf dem Gebiet hydraulischer Kolben- Zylindereinheiten, die mit unterschiedlichen Hydraulikmedien, ... insbesondere auch mit Klarwasser betrieben werden können".

Die §§ 1 und 2 der Vereinbarung haben (soweit im Streitfall einschlägig) folgenden Wortlaut:

§ 1 Lizenzvertrag

(1) [Die Beklagte] und [die Klägerin] schließen einen Lizenzvertrag, der die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgeführten deutschen Schutzrechtsanmeldungen, hierzu korrespondierende Auslandsanmeldungen und hierauf zur Erteilung kommende Schutzrechte, im folgenden kurz Vertragsschutzrechte genannt, zum Gegenstand hat.

...

(a) [Die Beklagte] ist mit Wirkung zum 1.12.1993 berechtigt, die vorstehend erwähnten Vertragsschutzrechte im eigenen Betrieb zur Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Hydraulikprodukten zu nutzen.

...

(c) [Die Beklagte] zahlt für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Vertragsschutzrechten eine monatliche Lizenzgebühr in Höhe von 5.000 DM. Diese Lizenzgebühr ist jeweils fällig am 1. eines jeden Monats, erstmals zum 1.12.1993 ...

...

§ 2 Beratungsvertrag

(1) [Die Beklagte] und [die Klägerin] schließen einen Beratungsvertrag, der sich auf die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kolben-Zylinder-Einheiten basierend auf den den Vertragsschutzrechten zugrundeliegenden Erfindungen bezieht.

Für den Beratungsvertrag werden folgende Bedingungen vereinbart:

(a) Die Beratung auf dem oben erwähnten Fachgebiet beginnt mit Wirkung zum 1.12.1993.

(b) [Die Klägerin] erhält für erbrachte Beratungsleistungen eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000 DM sowie eine monatliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 DM für Aufwendungen für unterstützende Umsetzungsoder Verwertungsbemühungen, Marktanalysen, Akquisition für Lizenzprodukte. Die vorstehend aufgeführten Beträge sind jeweils im voraus zum 1. eines Monats - erstmals zum 1.12.1993 - zu entrichten ...

...

Ferner übernahm die Beklagte die Kosten des mit der Anmeldung der Schutzrechte befaßten Patentanwalts (§ 1 Abs. 1 lit. e der Vereinbarung).

Bis Mai 1994 zahlte die Beklagte aufgrund dieser Vereinbarung 66.425 DM an die Klägerin und 25.189,34 DM an den Patentanwalt. Nach einem Wechsel in der Geschäftsführung der Beklagten ließ sie mit Schreiben vom 23. Juni 1994 gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann erklären, der Vertrag vom 1. Dezember 1993 entfalte "keinerlei Rechtswirkungen". Hilfsweise werde die "Anfechtung der Vereinbarung vom 1.12.1993" erklärt, weiter hilfsweise die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte zuletzt auf Zahlung der Lizenz- und der Beratungsgebühr für den Monat Juni 1994 mit einem Betrag von 10.000 DM abzüglich einer unstreitigen Gegenforderung von 1.000 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage die Rückzahlung der an die Klägerin sowie an den Patentanwalt erbrachten Leistungen in Höhe von 91.614,30 DM (nebst Zinsen) geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung des mit der Widerklage geltend gemachten Betrages nebst Zinsen verurteilt.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte war im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, durch Versäumnisurteil zu erkennen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I. Über den Revisionsantrag ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre vielmehr nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden Sach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagte nicht säumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

II. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung vom 1. Dezember 1993 wegen Nichteinhaltung der nach § 34 GWB erforderlichen Schriftform für nichtig gehalten und zur Begründung ausgeführt: Die Vereinbarung, die schon wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren Beschränkungen des Lizenznehmers enthalte, falle insgesamt unter das Schriftformerfordernis des § 34 GWB. Da zwischen den Parteien vereinbart worden sei, daß die in § 2 genannten Beratungsleistungen nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann zu erbringen seien, in der Vertragsurkunde aber die Klägerin selbst als diejenige genannt werde, die die Beklagte zu beraten habe, weiche das schriftlich Niedergelegte von dem tatsächlich Vereinbarten ab. Die Person desjenigen, der die Beratungsleistung zu erbringen habe, sei für die Bestimmung der Leistungspflichten von erheblicher Bedeutung; deshalb handele es sich insoweit -nicht um eine unwesentliche Nebenabrede. Da der Vertrag formunwirksam sei, bestehe der auf Vertragserfüllung gerichtete Klageanspruch nicht. Dagegen könne die Beklagte die bislang erbrachten Leistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen.

III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung als formunwirksam angesehen und einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf die für Juni 1994 vorgesehene Vergütung verneint hat. Dagegen kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung noch Zahlungen beanspruchen kann oder ob der Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Bereicherungsanspruch zusteht. Die Revision führt daher zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 1. Dezember 1993 als formnichtig angesehen hat.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Vereinbarung der Schriftform bedurfte.

§ 34 GWB schreibt die Schriftform u.a. vor, wenn ein Vertrag Beschränkungen der in §§ 20 und 21 GWB bezeichneten Art enthält. § 20 GWB ist dabei auch auf Lizenzverträge über Erfindungen anzuwenden, die - wie im Streitfall - erst zur Erteilung eines Patents angemeldet worden sind (vgl. BGHZ 51, 263, 266 f. - Silobehälter; BGH, Urt. v. 26.6.1969 - X ZR 52/66, WuW/E 1034 f. - Rüben-Verladeeinrichtung). Soweit der Anwendungsbereich des § 20 GWB in Rede steht, sind vom Erfordernis der Schriftform nicht nur Verträge erfaßt, die kartellrechtswidrige Beschränkungen des Lizenznehmers enthalten, also Beschränkungen, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen (§ 20 Abs. 1 GWB) und nicht nach § 20 Abs. 2 GWB freigestellt sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.1975 - KZR 3/74, WuW/E 1356, 1357 - Werkstück-Verbindungsmaschinen; BGHZ 119, 112, 113 - Änderungsvertrag; BGH, Urt. v. 11.3.1997 - KZR 44/95, WuW/E 3110, 3111 - Magic Print; Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781, 782 - Sprengwirkungshemmende Bauteile). Vielmehr reicht jede Beschränkung des Lizenznehmers - unabhängig davon, ob sie kartellrechtlich zulässig ist oder nicht - aus, um den Vertrag dem Formzwang des § 34 GWB zu unterwerfen. Denn der gesetzlichen Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, daß den Kartellbehörden und Gerichten durch schriftlich abgefaßte Verträge eine umfassende Überprüfung ermöglicht werden soll, um gegebenenfalls Vereinbarungen für unwirksam erklären oder bei per se unwirksamen Verträgen ihre Durchführung untersagen zu können. Diese Kontrollfunktion erstreckt sich naturgemäß auch auf Vereinbarungen, die die Vertragsparteien - möglicherweise zu Unrecht - für kartellrechtlich unbedenklich halten (vgl. BGH WuW/E 1356, 1357 - Werkstück-Verbindungsmaschinen; Hesse, GRUR 1984, 324, 326).

Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung enthält schon deswegen - über die vom Berufungsgericht angeführte Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren hinaus - derartige Beschränkungen des Lizenznehmers, weil die Vertragsschutzrechte nur im eigenen Betrieb zu bestimmten Zwecken benutzt werden dürfen. Darüber hinaus hat der Vertrag auch noch nicht eingetragene Schutzrechte zum Gegenstand, für die zwar nach Offenlegung ein Entschädigungsanspruch, jedoch noch kein Ausschließlichkeitsrecht des Anmelders besteht (§ 33 Abs. 1 PatG).

b) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Vereinbarung vom 1. Dezember 1993 insgesamt und nicht allein mit ihrem als "Lizenzvertrag" überschriebenen § 1 dem Schriftformerfordernis unterfällt.

Bei der Vereinbarung handelt es sich um ein einheitliches Vertragswerk, das - um dem Formzwang zu genügen - als ganzes schriftlich abgefaßt sein muß. Der von der Revision erhobene Einwand, die Beratungsleistung sei nicht lediglich im Rahmen einer Nebenabrede vereinbart worden, vielmehr handele es sich um eine selbständig neben der Lizenzgewährung stehende Hauptpflicht, ist unbehelflich. Denn ungeachtet der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistung sind beide Vertragsteile - die Vereinbarung über die Lizenzgewährung auf der einen und die Vereinbarung über die Beratungsleistung auf der anderen Seite - von den Parteien zum Gegenstand einer einheitlichen Vertragsurkunde gemacht worden. Für beide Vertragsteile gelten die allgemeinen in der Präambel und in den §§ 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen. Vor allem aber besteht zwischen beiden Vertragsteilen ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, da es bei der vereinbarten Beratungsleistung um die Auswertung der Erfindungen geht, die Gegenstand der lizenzierten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sind ("Beratungsvertrag, der sich auf die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kolben-Zylinder- Einheiten basierend auf den den Vertragsschutzrechten zugrundeliegenden Erfindungen bezieht"). Im übrigen sind nicht nur die den Schutzrechten bzw. den Anmeldungen zugrundeliegenden Erfindungen Gegenstand des Vertrages, sondern auch das Know-how, über das der Ehemann der Klägerin verfügte. Dieses Know-how sollte der Beklagten durch die vertraglich vereinbarte Beratungsleistung zugute kommen.

c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Vereinbarung vom 1. Dezember 1993 den Anforderungen des § 34 GWB nicht genügt.

aa) Die Nichtigkeit wegen Nichtbeachtung der Schriftform oder aus anderen Gründen läßt sich allerdings nicht darauf stützen, daß im schriftlichen Vertragstext ein falscher Vertragspartner genannt worden wäre. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß entsprechend dem schriftlich niedergelegten Vertragstext die Klägerin - und nicht ihr Ehemann - Vertragspartei sein sollte. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Klägerin - als ihr günstig - hingenommen. Sie läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

bb) Die Formunwirksamkeit ergibt sich aber daraus, daß dem schriftlichen Vertrag nicht entnommen werden kann, daß die geschuldete Beratung vom Ehemann der Klägerin zu erbringen war.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gingen die Vertragsparteien bei Vertragsschluß davon aus, daß nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann über das in der Präambel erwähnte Know-how und über die notwendigen Erfahrungen verfügte und daß dementsprechend die Beratung nicht von der Klägerin persönlich, sondern von ihrem Ehemann zu leisten war. Der schriftliche Vertragstext erwähnt den Ehemann der Klägerin nicht, sondern legt, da er vom Know-how und den Erfahrungen der Klägerin spricht, die Annahme nahe, die Klägerin werde die entsprechenden Leistungen selbst erbringen. Ob sich der Vertragsurkunde - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 613 Satz 1 BGB gemeint hat - eine Verpflichtung der Klägerin zur persönlichen Dienstleistung entnehmen läßt, kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls waren sich die Vertragsparteien darüber einig, daß sich die Klägerin zur Erfüllung der Beratungsverpflichtung ihres Ehemannes bedienen mußte, da in Wahrheit nur dieser über das Know-how und die Erfahrungen verfügte. Damit haben es die Parteien versäumt, einen vertragswesentlichen Punkt schriftlich niederzulegen.

Diese Lücke im schriftlichen Vertragstext hat - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Formunwirksamkeit des Vertrages zur Folge (§ 34 GWB i.V. mit § 125 Satz 1 BGB). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Verträge, die dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB unterliegen, grundsätzlich mit ihrem gesamten Inhalt einschließlich aller Nebenabreden schriftlich abgefaßt sein müssen, weil nur die schriftliche Abfassung des gesamten Vertragsinhalts den Kartellbehörden und Gerichten die vollständige Erfassung des Ausmaßes, der Tragweite und der Auswirkungen der abgesprochenen Wettbewerbsbeschränkungen gestattet und damit eine sichere Grundlage für die Prüfung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten bietet (BGHZ 119, 112, 114 - Änderungsvertrag). Lediglich völlig unbedeutende Nebenabreden, die schlechterdings keinen Einfluß auf die Entscheidung der Kartellbehörden oder der Gerichte haben können, brauchen nicht schriftlich niedergelegt zu werden (BGHZ 54, 145, 148 f. - Biesenkate; BGH, Urt. v. 12.5.1976 - KZR 17/75, WuW/E 1426 - Celler Imbiß). Entgegen. der Auffassung der Revision handelt es sich im Streitfall bei der Vereinbarung über die Person des Beratenden nicht um eine solche unbedeutende Nebenabrede. Die wirtschaftliche Bedeutung eines Know-how-Vertrages hängt auch für die Vertragsparteien davon ab, um wessen Know-how und Erfahrungen es geht. Indem die schriftliche Vertragsurkunde über die Person des Beratenden schweigt, vermittelt sie den Eindruck, als ginge es um die Nutzung des Know-how und der Erfahrungen der Klägerin. Damit ist der schriftlichen Vertragsurkunde nicht zuverlässig zu entnehmen, woran der Beklagten ein ausschließliches Benutzungsrecht eingeräumt werden sollte. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die schriftliche Vertragsurkunde nur in einem unwesentlichen Nebenpunkt eine Lücke aufweise.

Demgegenüber ist der Einwand der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe die Vertragsurkunde allein aus sich heraus ausgelegt und dabei den übereinstimmenden Parteiwillen mißachtet, so daß ein Vertragsinhalt konstruiert worden sei, den keine Vertragspartei gewollt habe. Im Rahmen des § 34 GWB sind der Berücksichtigung von Umständen enge Grenzen gesetzt, die sich nicht aus dem schriftlichen Vertragstext ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1972 - KZR 64/71, WuW/E 1280, 1281 - Großkücheneinrichtung; Urt. v. 1.12.1977 - KZR 6/76, WuW/E 1498, 1500 - Püff; Urt. v. 9.11.1982 - KZR 26/81, WuW/E 1980, 1981 - Ingenieurvertrag). Die Revision möchte den Widerspruch zwischen dem Vertragstext und dem wirklich Vereinbarten als eine - unschädliche - falsa demonstratio ansehen; sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß im Streitfall von einer versehentlich erfolgten Falschbezeichnung keine Rede sein kann; im übrigen ist für die Anwendung der Grundsätze der Falschbezeichnung im Rahmen des § 34 GWB wegen des Kontrollzwecks, dem dieser Formzwang dient, grundsätzlich kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1985, KZR 4/85, WuW/E 2221, 2224 f. - Rosengarten).

2. Obwohl sich somit die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung als formunwirksam erweist, kann weder die Abweisung der Klage noch die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung der Klägerin Bestand haben.

a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die aufgrund des formunwirksamen Vertrages erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren sind. Es hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß bei beiderseitig erbrachten Leistungen aus einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag nach den Grundsätzen der Saldotheorie abzurechnen ist. Diese Abrechnungsweise bewirkt, daß der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluß gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung erhalten bleibt und nur derjenige einen Bereicherungsausgleich beanspruchen kann, zu dessen Gunsten nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungen ein positiver Saldo verbleibt (BGH GRUR 1997, 781, 783 - Sprengwirkungshemmende Bauteile, m.w.N.).

b) Soweit die Beklagte mit der Widerklage einen Bereicherungsanspruch wegen der geleisteten Zahlungen geltend macht, hätte eine entsprechende Verurteilung - wie die Revision mit Erfolg rügt - vorausgesetzt, daß der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten unter Berücksichtigung der von der Klägerin und ihrem Ehemann erbrachten Leistungen ein Überschuß zusteht. Denn die Klägerin kann grundsätzlich nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für die aufgrund des formunwirksamen Vertrages erbrachten Leistungen beanspruchen; diese Leistungen sind daher bei der Saldierung zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte die Erfindungen und das Know-how, die Gegenstand des Vertrages waren, genutzt hat, bemißt sich ein der Klägerin zustehender Ausgleich nach der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (vgl. BGHZ 82, 299, 307 f. - Kunststoffhohlprofil II; 99, 244 - Chanel Nr. 5; BGH GRUR 1997, 781, 783 - Sprengwirkungshemmende Bauteile), für deren Höhe das vertraglich vereinbarte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann. Auch soweit die Klägerin durch ihren Ehemann Beratungsleistungen erbracht hat, steht ihr grundsätzlich ein in den Saldo einzustellender Ausgleich zu.

c) Die Abweisung der Klage hat das Berufungsgericht mit der Unwirksamkeit des Vertrages begründet, dessen Erfüllung die Klägerin begehrt. Das auf Zahlung der Vergütung für Juni 1994 gerichtete Klagebegehren umschließt jedoch, wenn der zugrundeliegende Vertrag unwirksam, aber - was zwischen den Parteien streitig geblieben ist - tatsächlich durchgeführt worden ist, zugleich den bereicherungsrechtlichen Anspruch, der aus demselben Lebenssachverhalt wie der vertragliche Anspruch hergeleitet wird. Eine Abweisung der Klage enthielte deswegen die Feststellung, daß die begehrte Rechtsfolge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH WuW/E 3110, 3112 f. - Magic Print). Hat die Klägerin - durch ihren Ehemann - auch im Juni 1994 noch Beratungsleistungen erbracht, kann sie grundsätzlich auch insoweit nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz beanspruchen. Da sich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht ermessen läßt, zu wessen Gunsten der Saldo der bislang erbrachten Leistungen ausfällt, kann über die Klageforderung nicht abschließend entschieden werden.

3. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin in vollem Umfang aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren werden die Parteien Gelegenheit haben darzutun, daß bei Berücksichtigung der von ihnen bislang erbrachten Leistungen ein Saldo zu ihren Gunsten verbleibt und sie den mit der Klage bzw. mit der Widerklage geltend gemachten Betrag unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen können.

Ende der Entscheidung

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