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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: LwZA 2/05
Rechtsgebiete: LwVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 2 Abs. 1
LwVG § 24
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 591 Abs. 1
GVG § 119
GVG § 133
ZPO § 574 ff.
ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

LwZA 2/05

vom 8. Dezember 2005

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Tenor:

Das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens, das in den Instanzen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung geführt worden ist, waren Ansprüche des Pächters auf Verwendungsersatz nach § 591 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben vor dem Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts einen Vergleich über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Verwendungsersatz nach § 591 Abs. 1 BGB abgeschlossen.

Die Beklagten haben nach dem Ablauf der im Vergleich enthaltenen Widerrufsfrist die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht, Landwirtschaftssenat, durch Beschluss vom 9. August 2005 dahin entschieden, dass das Verfahren durch den Vergleichsschluss beendet worden sei. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Beklagten begehren Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss.

II.

1. Der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofes ist für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig, weil hier - abweichend von dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2005 - der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts über den Antrag entschieden hat. Maßgebend für die Bestimmung des im Instanzenzuges zuständigen Rechtsmittelgerichts nach § 2 Abs. 1 LwVG, §§ 119, 133 GVG ist allein, welches Gericht der Vorinstanz entschieden hat (Senat, Urt. v. 13. Dez. 1991, LwZR 2/91, NJW-RR 1992, 1152).

2. Der Senat legt den von dem Kläger zu 1) verfassten Schriftsatz vom 11. August 2004 dahin aus, dass die Antragsteller eine gerichtskostenfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe begehren. Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2004 ist nicht statthaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob darüber nach § 24 LwVG oder nach den §§ 574 ff. ZPO zu entscheiden ist.

a) Eine Rechtsbeschwerde in einem FGG-Verfahren in Landwirtschaftssachen wäre nicht zulässig, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und die Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegen. Eine Rechtsbeschwerde in einem nach der Zivilprozessordnung zu erledigenden Verfahren wäre nach § 574 Abs. 1 ZPO schon deswegen nicht statthaft, weil diese eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.

b) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist damit auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung unzulässig. Dieser Grundsatz schließt nur die Nachteile aus, die den Verfahrensbeteiligten durch eine ihrer Art nach nicht korrekte Behandlung der Sache entstanden sind, was in diesem Fall zur Folge hatte, dass das Beschwerdegericht den im ZPO-Verfahren geltenden Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) auf den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht angewendet und eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges (Senat, Beschl. v. 5. Juli 1990, LwZR 7/89, NJW-RR 1990, 1483), den die Kläger hier erreichen möchten.



Ende der Entscheidung

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