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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: LwZB 1/01
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

LwZB 1/01

vom

9. November 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Senats vom 13. September 2001 wird auf Kosten des Klägers (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen, weil gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kein Rechtsmittel stattfindet. Eine Änderung der Entscheidung des Senats kommt auch nicht in Betracht, wenn das Vorbringen des Klägers als Gegenvorstellung begriffen wird.

Streitwert: 14.400 DM



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