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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: LwZB 1/04
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2004
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, ist in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (BGHZ 152, 195).
Ende der Entscheidung
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