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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: LwZR 7/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

LwZR 7/01

vom

9. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Februar 2001 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der teilweise Abriß der Gebäude und deren Neuerrichtung steht der Schadensberechnung nach § 249 Satz 2 BGB nicht entgegen, da es nicht um Schadensersatz wegen der Beschädigung von Gebäuden geht (dazu zuletzt Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR 435/99, vorgesehen für BGHZ 147, 320), sondern um die Verletzung der Pflicht, den Hof als Wirtschaftseinheit in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Der Hof als Wirtschaftseinheit ist aber durch den teilweisen Abriß der Gebäude nicht untergegangen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 244.492,30 DM



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