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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: NotSt (B) 1/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotSt (B) 1/03

vom 25. September 2003

in dem Disziplinarverfahren

gegen

wegen Disziplinarverfügung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 25. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Notars gegen den Beschluß des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2002 wird aus den Gründen des Schreibens des Senatsvorsitzenden vom 28. Juli 2003 in Verbindung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2003 als unzulässig verworfen.



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