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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2006
Aktenzeichen: NotSt (B) 1/06
Rechtsgebiete: BNotO, BDO
Vorschriften:
BNotO § 109 | |
BDO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. März 2006
in dem Disziplinarverfahren
gegen
wegen Disziplinarverfügung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Dezember 2005 wird aus den im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 2. März 2006 und im Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Februar 2006 genannten Gründen als unzulässig verworfen.
Der Notar hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 109 BNotO i.V.m. § 114 BDO).
Ende der Entscheidung
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