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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1997
Aktenzeichen: NotZ 10/97
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 4 Fassung 19. Januar 1991
BNotO § 111 Abs. 1, 4 Fassung 19. Januar 1991
BNotO § 4 Fassung 19. Januar 1991; § 111 Abs. 1, 4

a) Der Antrag eines Rechtsanwalts, die Justizverwaltung zu verpflichten, eine unter dem Vorbehalt eines bestimmten Amtssitzes ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle ohne diesen Vorbehalt auszuschreiben, ist grundsätzlich unzulässig.

b) Das der Justizverwaltung zur staatlichen Bedarfsplanung in § 4 BNotO eingeräumte Organisationsermessen eröffnet der Justizverwaltung jedenfalls dann die Befugnis, die Bestellung eines Notars an einen bestimmten Amtssitz zu binden, wenn die Bestimmung des Amtssitzes den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.

BGH, Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 OLG Celle


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 10/97

vom

24. November 1997

in dem Verfahren

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Ausschreibung einer Notarstelle durch den Antragsgegner mit dem Ziel, daß die Ausschreibung aufgehoben und die Stelle ohne die Bestimmung des Amtssitzes in B. neu ausgeschrieben wird.

Der Antragsgegner hat in der Niedersächsischen Rechtspflege vom 15. September 1996 eine Stelle für einen weiteren Notar für den Amtsgerichtsbezirk C. -Z. ausgeschrieben. In der Ausschreibung ist festgelegt, daß die Vergabe der Stelle von der Voraussetzung abhängt, daß der Bewerber seinen Amtssitz in B. begründet. Der Antragsgegner hat die Notarstelle mit Amtssitz in B. im Hinblick auf geographische Besonderheiten des Amtssitzes und im Hinblick auf die bisherige Versorgung der Bevölkerung in B. durch einen Notar mit Amtssitz in B. eingerichtet. Zu den Einzelheiten der Erwägungen des Antragsgegners für diese Entscheidung wird auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 4. November 1996 und die Verwaltungsvorgänge - 3835 C. -Z. - 202.1/95 - Bezug genommen.

Die Antragstellerin, die seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Rechtsanwältin mit Kanzlei- und Wohnsitz in C. -Z. tätig ist, möchte sich auf die ausgeschriebene Stelle bewerben. Sie hat sich um die Stelle bisher nicht beworben, weil sie nicht bereit ist, ihre Anwaltskanzlei, die sie zusammen mit ihrem Ehemann, einem Rechtsanwaltsnotar, betreibt, in den in der Ausschreibung vorgesehenen Amtssitz B. zu verlegen.

Über das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom 30. September 1996, mit dem sie die Änderung der Ausschreibungsbedingungen erreichen möchte, hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden.

Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erstrebt die Antragstellerin die Rücknahme der Ausschreibung und eine Neuausschreibung der Notarstelle ohne die Vorgabe eines Amtssitzes in B. .

Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen. Der Antrag ist sowohl als Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag (1.) als auch als Leistungsantrag unzulässig (2.).

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO ist grundsätzlich nur statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt wird. Der Antrag auf Aufhebung der Ausschreibung richtet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, und der Antrag, den Antragsgegner zu einer Ausschreibung einer Notarstelle ohne die Vorgabe eines Amtssitzes zu verpflichten, ist nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet.

Nach der Rechtsprechung des Senates sind die Einrichtungen einer Stelle und deren Ausschreibung kein Verwaltungsakt, weil beide Vorgänge keine unmittelbaren Rechtswirkungen für bestimmte oder unbestimmte Personen haben (vgl. zuletzt Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 = DNotZ 1996, 902 m.w.N.).

2. Der Antrag der Antragstellerin wäre auch als Leistungsantrag unzulässig.

a) Der Senat hat bisher nicht entschieden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Verfahren nach § 111 BNotO eine allgemeine Leistungsklage auf Vornahme einer Amtshandlung erhoben werden kann (Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, aaO). Die Frage ist auch hier nicht entscheidungserheblich. Ein Leistungsbegehren der Antragstellerin wäre jedenfalls deshalb unzulässig, weil die für ihre Antragsbefugnis erforderliche Voraussetzung, die mögliche Verletzung in ihren Rechten, nicht vorliegt. Ein Leistungsbegehren wäre nur zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin möglich erscheinen lassen (BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, aaO). Derartige Tatsachen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

b) Mit ihrem Leistungsantrag, mit dem die Antragstellerin im Ergebnis die Ausschreibung der Notarstelle ohne die Bestimmung eines Amtssitzes in B. verfolgt, wendet sie sich nicht gegen die Ausschreibungsmodalitäten, sondern gegen das Ergebnis der Bedürfnisprüfung des Antragsgegners nach § 4 BNotO. Die Benennung des Amtssitzes in B. ist das Ergebnis des durch den Antragsgegner ausgeübten Organisationsermessens im Rahmen staatlicher Bedarfsplanung, das ihr durch § 4 BNotO eingeräumt worden ist.

Das dem Antragsgegner durch § 4 BNotO eingeräumte Organisationsermessen zu einer Bedarfsplanung im Interesse einer geordneten Rechtspflege umfaßt jedenfalls dann die Befugnis der Justizverwaltung, einen Amtssitz festzulegen, wenn aufgrund geographischer Besonderheiten eines Amtsbezirks die Bestimmung eines Amtssitzes zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege sachlich begründet ist. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin und nach den von dem Antragsgegner selbst für seine Entscheidung vorgetragenen Erwägungen sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Antragsgegner sein Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Daß die Ausschreibung einen in B. ansässigen Bewerber faktisch begünstigt, erlaubt nicht den Schluß auf sachwidrige Erwägungen des Antragsgegners.

c) Die Ausübung des Organisationsermessens nach § 4 BNotO kann einen potentiellen Bewerber nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen. § 4 BNotO ist keine Schutznorm zugunsten potentieller Bewerber um eine Notarstelle. Die Bindung des in § 4 BNotO eingeräumten Ermessens an die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege dient nicht dazu, die Berufsaussichten von Bewerbern, die an einer Notarstelle interessiert sind, zu vergrößern. Die in § 4 BNotO statuierte Pflicht, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht ausschließlich der Allgemeinheit und nicht einzelnen potentiellen Bewerbern gegenüber (BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, aaO).

3. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin i.S.d. § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflicht entsprechend beamtenrechtlichen Grundsätzen gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Senats obliegt der Justizverwaltung eine derartige Fürsorgepflicht gegenüber potentiellen Bewerbern für eine Notarstelle im Rahmen der staatlichen Bedarfsplanung bei der Einrichtung von Notarstellen nicht (BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, aaO).

4. Eine Klagebefugnis läßt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, der Antragsgegner habe sich aufgrund einer Selbstbindung verpflichtet, Notarstellen ohne den Vorbehalt eines bestimmten Amtssitzes einzurichten. Die im Regelfall praktizierte Einrichtung von Notarstellen ohne die Bestimmung eines bestimmten Amtssitzes kann die Justizverwaltung nicht für die Fälle binden, in denen zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege die Bestimmung eines bestimmten Amtssitzes sachlich gerechtfertigt ist.

Rinne Thode Pfister Lintz Toussaint

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