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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: NotZ 15/09
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, VwGO


Vorschriften:

BNotO § 73 Abs. 2
BNotO § 111 Abs. 1
BNotO § 111 Abs. 4
BRAO § 42 Abs. 4
VwGO § 58 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009

durch

den Vizepräsidenten Schlick,

die Richter Wendt und Dr. Herrmann,

den Notar Eule und

die Notarin Dr. Brose-Preuß

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Geschäftswert: 2.415,00 EUR.

Gründe:

Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen und wurde 1988 zum Notar bestellt. Er wendet sich gegen eine vollstreckbare Aufforderung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2008 nebst Mahngebühren.

Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts W. vom 19. November 2007 wurde der Antragsteller mit der Begründung vorläufig des Amtes enthoben, seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Art der Wirtschaftsführung gefährdeten die Interessen der Rechtsuchenden. Weiterhin sei er in Vermögensverfall geraten. Diese Verfügung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. April 2008 mangels Feststellung einer konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden aufgehoben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 hat das Oberlandesgericht jedoch im Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 BNotO festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung vorliegen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen.

Mit Schreiben aus Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Kammerbeitrag für das Jahr 2008 entsprechend ihrer Satzung gegenüber dem Antragsteller auf 2.300 EUR festgesetzt. Ein Rechtsmittel hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben.

Nachdem der Antragsteller den festgesetzten Beitrag nicht entrichtete und Mahnungen der Antragsgegnerin ohne Erfolg blieben, erließ sie am 14. Januar 2009 eine von ihrem Präsidenten ausgestellte, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und ihrem Siegel versehene Zahlungsaufforderung über 2.415 EUR (2.300 EUR Kammerbeitrag zuzüglich 115 EUR Mahngebühr).

Gegen diese Aufforderung hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit der er die Aufhebung der Verfügung und hilfsweise die Feststellung ihrer Unwirksamkeit begehrt hat. Er hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe im Amtsenthebungsverfahren entgegen ihren Aufgaben seinen Interessen zuwider gehandelt. Zudem könne keine Beitragspflicht für den Zeitraum bestehen, in dem er vorläufig seines Amts enthoben gewesen sei und somit seine notarielle Tätigkeit nicht habe ausüben können.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die kraft Gesetzes begründete Mitgliedschaft eines Notars zur Notarkammer ende mit dem Amt. Ein lediglich vorläufig des Amtes enthobener Notar bleibe Kammermitglied. Die Mitgliedschaft ruhe während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung nicht. Die Beitragspflicht des Antragstellers entfalle auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin durch ihre Stellungnahme die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung gefördert und damit nicht die Interessen des Antragstellers vertreten habe. Die Notarkammer sei nicht sein persönlicher Interessenvertreter. Vielmehr vertrete sie nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNotO die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Dazu gehöre auch, Missständen in der beruflichen Tätigkeit der Notare entgegenzuwirken und bei Kenntnis entsprechender Umstände auch die Amtsenthebung zu betreiben beziehungsweise die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Hierfür habe vorliegend Anlass bestanden, da Anhaltspunkte für eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegen hätten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen vor dem Oberlandesgericht.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen, denn die angegriffene - als Verwaltungsakt nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO anfechtbare (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 23/01 -DNotZ 2003, 74; siehe zu § 84 Abs. 1 und § 223 Abs. 1 BRAO BGHZ 55, 255, 259) - Zahlungsaufforderung (Vollstreckungsklausel gemäß § 73 Abs. 2 BNotO) vom 14. Januar 2009 ist rechtmäßig.

1.

Die angefochtene Zahlungsaufforderung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 73 Abs. 2 BNotO. Der Antragsteller bringt diesbezüglich in seiner Beschwerde auch keine Rügen an.

2.

Die Zahlungsaufforderung ist inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

a)

Dass der Antragsteller den angeforderten Kammerbeitrag von 2.300 EUR für das Jahr 2008 entrichten muss, ergibt sich schon aus der Verbindlichkeit des vorausgegangenen Beitragsbescheids aus Februar 2008. Bei diesem Bescheid handelte es sich um einen Verwaltungsakt, der mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte angefochten werden können (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 112, 163, 165 m.w.N. und vom 18. März 2002 aaO).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt der im Februar 2008 versandten Zahlungsaufforderung nicht der Eigenschaft als Verwaltungsakt, weil sie nicht persönlich unterschrieben ist, sondern nur mit dem gedruckten Namen des Präsidenten der Antragsgegnerin abschließt, und eine Rechtsmittelbelehrung fehlt. Die fehlende Unterschrift nimmt einem Bescheid nicht den Charakter als Verwaltungsakt und hat auch nicht dessen Nichtigkeit zur Folge, sondern führt allenfalls zur dessen Anfechtbarkeit (Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 16/03 - NJW-RR 2004, 1432, 1433). Ebenso ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich gewesen. Im Bereich der Bundesnotarordnung war jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am 1. September 2009 eine Rechtsmittelbelehrung in Verwaltungsakten entbehrlich (Senat aaO).

Mangels Anfechtung durch den Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist - binnen eines Monats ab Bekanntgabe (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) - ist dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden und damit für den Antragsteller verbindlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lief die Anfechtungsfrist in Abweichung von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch ohne Rechtmittelbelehrung, da eine solche aus den vorgenannten Gründen nicht erforderlich war. Im Übrigen wäre mittlerweile auch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen.

Aus der Bestandskraft des Beitragsbescheids folgt, dass in einem nachfolgenden Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Beitreibung des unanfechtbar festgesetzten Beitrages betrifft, die inhaltliche Richtigkeit des Beitragsbescheids nicht mehr zur Nachprüfung steht (Senatsbeschluss vom 18. März 2002 aaO; Hartmann in Eylmann/ Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungsgesetz, 2. Aufl., § 73 Rn. 28; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 73 Rn. 21; Lerch in Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 73 Rn. 11 unter Aufgabe der in den Vorauflagen vertretenen Gegenansicht, vgl. aaO Fn. 9).

Da sich die Beitragspflicht des Antragstellers für 2008 schon aus der Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheids der Antragsgegnerin ergibt, erübrigt es sich, auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses einzugehen, wonach auch bei einer sachlichen Überprüfung die Festsetzung des Beitrags durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist.

Dessen ungeachtet sind die Einwendungen des Antragstellers gegen seine Beitragspflicht für das Jahr 2008 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch der Sache nach unbegründet.

b)

Die Festsetzung der Mahngebühr von 115 EUR findet ihre Grundlage in Nummer I 1. Satz 3 der Beitragsordnung der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2008 vom 21. November 2007 (JMBl. 2008, 53). Aus den vorstehenden Gründen ist auch insoweit nicht inzident zu prüfen, ob die (Haupt-)Beitragsforderung berechtigt ist.

Ende der Entscheidung

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