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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: NotZ 19/06
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 111
BNotO § 111 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 19/06

vom 24. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Besetzung einer Notarstelle

hier: Beschwerde gegen die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

am 24. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des weiteren Beteiligten und des Antragsgegners gegen den Aussetzungsbeschluss des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2006 werden als unzulässig verworfen.

Der weitere Beteiligte hat die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und zusammen mit dem Antragsgegner dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 €

Gründe:

Der Antragsgegner schrieb im Jahre 2003 (Anwalts-)Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts K. aus (Bewerbungsschluss: 31. Juli 2003). Mit Schreiben vom 29. November 2005 teilte er mit, dass er beabsichtige, vier andere Mitbewerber zum Notar zu bestellen, u.a. (letztrangig) auch den weiteren Beteiligten, obwohl dieser in der Bewertung der fachlichen Eignung eine niedrigere Punktzahl erzielt hatte als der Antragsteller. Als Grund gab der Antragsgegner hierfür an, es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt. Hintergrund ist, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Vorfalls vom 2. Oktober 2004 am 18. November 2005 Anklage gegen den Antragsteller mit dem Vorwurf erhoben hat, an diesem Tag mit seinem Fahrzeug nach Alkoholgenuss betrunken gefahren zu sein, einen Verkehrsunfall verursacht und Widerstand gegen Amtsträger begangen zu haben.

Gegen diese Ankündigung des Antragsgegners hat der Antragsteller (rechtzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich das Amtsgericht E. mit Urteil vom 10. März 2006 den Antragsteller freigesprochen hat, hiergegen jedoch von der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt worden ist, hat das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2006 das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Beschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsmittel sind nicht statthaft.

1. Nach § 111 Abs. 4 BNotO ist gegen die "Entscheidung" des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch aus dem Gesamtzusammenhang des § 111 BNotO zu entnehmen, dass nur instanzbeendende Entscheidungen in der Hauptsache anfechtbar sind (vgl. nur BGHZ 67, 343, 345 [Kostenentscheidung analog § 91a ZPO]; BGH Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93 - DNotZ 1995, 167 [einstweilige Anordnung] und vom 22. November 2004 - NotZ 25/04 - Juris Nr. KORE 60615 2004 [Richterablehnung; Verfahrensaussetzung]).

Gegen Aussetzungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren nach § 111 BNotO ist daher grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Zwar mag in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (siehe die Nachweise in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2004 aaO).

2. Von einem derartigen Ausnahmefall kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Mit dem Beschluss vom 23. März 2006 hat der Notarverwaltungssenat des Oberlandesgerichts das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren ausgesetzt, von dessen Ausgang maßgeblich die Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt abhängt. Im Hinblick auf diese mögliche Vorgreiflichkeit der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers ist die - vom Oberlandesgericht auch mündlich näher erläuterte - Entscheidung nahe liegend, zumindest gut vertretbar. Die Aussetzung ist auch, insbesondere im Blick auf den schon fortgeschrittenen Stand des Strafverfahrens, mit den Interessen der Landesjustizverwaltung (Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen) nicht völlig unvereinbar und auch für den weiteren Beteiligten nicht unzumutbar. Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten des Gerichts sind insoweit nicht ansatzweise erkennbar.

Ende der Entscheidung

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