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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.1998
Aktenzeichen: NotZ 2/98
Rechtsgebiete: BNotO, BeurkG


Vorschriften:

BNotO § 96
BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1
BNotO § 96 BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1

Zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars, dem eine Verletzung grundlegender Beurkundungsvorschriften (Ersetzung von Teilen der Niederschrift nach Unterschriftsleistung durch Reinschriften) vorgeworfen wird.

BGH, Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 - OLG Zweibrücken


Entsch. v. OLG Zweibrücken Entsch. v. 22.12.97 - Not 3/97 - NotZ 2/98

Sachverhalt:

Der Notar wurde zum 1. Mai 1991 zum Notar mit Amtssitz in G. bestellt. Seit 1. Dezember 1996 ist er als Notar in M. tätig. Der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Notar B. hat den Sozietätsvertrag inzwischen gekündigt.

Durch Verfügung vom 24. Juni 1997 hat das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz als Einleitungsbehörde den Notar gemäß § 96 BNotO i.V.m. § 80 Dienstordnungsgesetz Rheinland-Pfalz (DOG RP) vorläufig seines Amtes enthoben. Das zugleich eingeleitete förmliche Dienstordnungsverfahren hat es durch Verfügung vom 24. Juli 1997 im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F. ausgesetzt. Gegen den Notar ist inzwischen Anklage wegen Urkundenunterdrückung in 101 Fällen erhoben worden.

Die Einleitungsbehörde hat auf einen Antrag des Notars auf Aufhebung der vorläufigen Amtsenthebung (§ 84 Abs. 1 DOG RP) mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 die Maßnahme aufrechterhalten und den dagegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 28. Oktober 1997 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Notar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Notars hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Nach § 96 BNotO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DOG RP kann die Einleitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebes, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder die Untersuchung wesentlich beeinträchtigt wird. Daraus ergibt sich, daß die vorläufige Amtsenthebung eines Notar eine wesentliche Beeinträchtigung der Belange der vorsorgenden Rechtspflege, des Ansehens des Notarstandes oder der Untersuchung voraussetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die vorläufige Amtsenthebung eines Notars gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der Grundsätze erfüllt sind, die das Bundesverfassungsgericht für ein vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts nach § 150 BRAO entwickelt hat. Danach darf gegen einen Rechtsanwalt ein vorläufiges Berufsverbot nur verhängt werden, wenn seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die vorläufige Amtsenthebung ist als Präventivmaßnahme außerdem nur zulässig, wenn nach ihrer Anordnung in angemessener Frist die förmliche Amtsenthebung eingeleitet oder das bereits eingeleitete Verfahren unverzüglich weitergeführt und beendet wird (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4 m.w.Nachw.).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die vorläufige Amtsenthebung des Notars frei von Rechts- und Ermessensfehlern. Die Einleitungsbehörde hat die vorläufige Maßnahme damit begründet, daß der Notar über Jahre hinweg Pflichten im Kernbereich notarieller Tätigkeit in schwerwiegender Weise verletzt und damit das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit als Notar endgültig zerstört habe. Der Notar habe in seinen Ämtern in G. und M. bei der Beurkundung die Beteiligten regelmäßig handgeschrieben verbesserte Entwürfe unterzeichnen lassen. Nach Abschluß der Beurkundung sei dann ständig anstelle der von den Beteiligten unterschriebenen Urkunde eine sogenannte Reinschrift mit dem letzten Blatt, auf dem sich die Unterschriften befanden, getreten.

Die Seiten des in der Verhandlung verlesenen, genehmigten und unterschriebenen Urkundentextes seien auf Veranlassung des Notars hin in G. in den Reißwolf oder in den Altpapiercontainer, in M. in die Nebenakten, die regelmäßig nach einigen Jahren ausgesondert werden, gekommen.

a) Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Notar eines schweren Dienstvergehens verdächtig ist und daß gegen ihn auf eine Entfernung aus dem Amt erkannt werden wird.

Das Oberlandesgericht hat den dringenden Verdacht, die Beurkundungspraxis des Notars sei in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig nach dem vom Beteiligten beanstandeten Verfahren erfolgt, aufgrund einer vorläufigen Bewertung der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der Aussagen der Zeugen Sch. , Z. , E. , F. , B. , Be. und H. gewonnen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an. Die Verdachtsmomente werden durch die im Beschwerdeverfahren von der Einleitungsbehörde vorgelegten Vermerke des Geschäftsführers der Notarkammer P. noch verstärkt. Die von diesem festgestellten Änderungen im äußeren Erscheinungsbild der Niederschriften legen auch nahe, daß sich der Notar bewußt über die von ihm früher eingehaltenen Vorschriften hinweggesetzt hat. Hingegen beseitigen die von ihm jetzt vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der früheren Notariatsmitarbeiterinnen R. und K. den Verdacht nicht; sie bestätigen vielmehr, daß Teile der Niederschriften nach von den Beteiligten und dem Notar geleisteten Unterschriften ausgetauscht wurden.

Ebenso zutreffend ist die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens durch das Oberlandesgericht, dem sich der Senat anschließt. Das Beschwerdevorbringen verfängt nicht. Es geht daran vorbei, daß § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG die eigenhändige Unterschrift der Beteiligten unter der Niederschrift verlangt und die Einhaltung dieser zwingenden Formvorschrift nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG im Schlußvermerk des Notars festgestellt werden soll. Dies steht dem Austausch von Teilen der Niederschrift nach der Unterschriftsleistung entgegen. Nur so dient die Unterschrift der Bekräftigung, daß das ihr Voranstehende auch das den Beteiligten Vorgelesene und von ihnen Gewollte darstellt, und rechtfertigt die gesetzliche Vermutung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG. Das vom Notar gewählte Verfahren entwertet dagegen die Unterschrift der Beteiligten und den Beweiswert der Niederschrift: An die Stelle der Unterschrift der Beteiligten könnte auch die bloße Versicherung des Notars über die Vorlesung und Genehmigung treten. Die Feststellung, was Gegenstand der Verhandlung war, könnte nicht mehr allein aus der Niederschrift erfolgen; erforderlich wäre zusätzlich die Versicherung des Notars, das Vorgelesene wortgetreu in eine Niederschrift übertragen zu haben. Für diese - nicht vertretbare - Auffassung kann sich der Notar auch nicht auf das Rundschreiben Nr. 19/97 der Bundesnotarkammer berufen. Dieses äußert sich zu dem von dem Notar gewählten Verfahren nicht.

b) Die Einleitungsbehörde ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Umfang der Verfehlungen erkennen läßt, daß es dem Notar am erforderlichen Grundverständnis der notariellen Beurkundung fehlt und der dadurch begründeten Gefahr einer Wiederholung derartiger Verstöße nur durch die vorläufige Maßnahme der Amtsenthebung begegnet werden kann. Die im Verfahren abgegebene Erklärung des Notars, er werde sich zukünftig genau nach der vom Beteiligten gewünschten Verfahrensweise richten, ändert daran, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, nichts.

c) Die bisherige Dauer der vorläufigen Amtsenthebung und ihre Aufrechterhaltung bis zur Entscheidung in der Strafsache sind nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme beeinträchtigt zwar den Notar in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht erheblich. Die wirtschaftlichen Auswirkungen werden indessen durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (vgl. Art. 220 der Satzung der Notarkasse, § 18 Abs. 7 Versorgungssatzung der Notarkasse) gemildert. Andererseits wiegt das Fehlverhalten, dessen der Notar dringend verdächtig ist, schwer. Es verletzt das gesetzlich vorgeschriebene Beurkundungsverfahren in seinem Kernbereich.

Ende der Entscheidung

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