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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2002
Aktenzeichen: NotZ 6/02
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 2 Nr. 1
KostO § 141
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 6/02

vom

2. Dezember 2002

in dem Verfahren

wegen Abgabenerhebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauer

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2001 abgeändert.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2001 wird auch insoweit aufgehoben, als er die Geschäfte

A 11299 I. (UR-Nr. 105/97) A 11299 I. (Grundbuchberichtigungsantrag) A 11815 D. (UR-Nr. 921/98) A 12523 T. (UR-Nr. 154/98)

betrifft.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht erhoben; im Beschwerdeverfahren angefallene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Antragsgegnerin erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Abgaben von den Notaren ihres Tätigkeitsgebiets. Nach den von der Antragsgegnerin für jedes Haushaltsjahr erlassenen, im wesentlichen gleichlautenden Abgabensatzungen berechnen sich die Abgaben aus den abgabepflichtigen Gebühren. Bereits mit der Antragsgegnerin abgerechnete, tatsächlich aber uneinbringliche Gebühren können später wieder abgesetzt werden. Hierzu erließ der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin, gestützt auf eine Ermächtigung in der Abgabensatzung, Richtlinien (Beschluß vom 26. Mai 1991, geändert durch Beschluß vom 22. Januar 1998).

Der Antragsteller war Notar im Tätigkeitsgebiet der Antragsgegnerin. Er beantragte am 13. August und 16. Oktober 2000, ihm eine Gutschrift für nachträglich nicht einbringlich gewordene abgabepflichtige Gebühren zu erteilen sowie Aufwendungen für Vollstreckungsmaßnahmen zu erstatten. Nachdem ein Bescheid bis zum 2. Januar 2001 nicht ergangen war, beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin durch gerichtliche Entscheidung zu verpflichten, über seinen Antrag vom 13. August 2000 zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin entschied über die Anträge des Antragstellers vom 13. August und 16. Oktober 2000 am 4. Januar 2001. Sie stimmte teilweise der Gebührenabschreibung zu und erstattete dem Antragsteller einen Teil der für uneinbringliche Gebühren verauslagten Vollstreckungskosten. Der Antragsteller hat daraufhin den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2001 "zum Gegenstand des Antrages" auf gerichtliche Entscheidung gemacht.

Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 4. Januar 2001, soweit er die Fälle

A 08109 K. (UR-Nr. 1581/95) A 11208 D. (UR-Nr. 2755/96) A 10119 B. (UR-Nr. 577/96) A 09167 B. (UR-Nr. 2517/97) A 01815 R. A 02238 U.

betrifft, aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag, soweit dieser nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist, weiterverfolgt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde hat sich nicht teilweise erledigt.

a) Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren geltend, als Notar im Ruhestand habe er uneinbringliche Gebühren auch nach Erstellung der Jahresabrechnung von der Abrechnung für den Monat des Ausscheidens absetzen dürfen. Die Antragsgegnerin habe in diesem Fall eine berichtigte Jahresabrechnung erstellen müssen (Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinien vom 26. Mai 1991 = § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinien i.d.F. vom 12. Januar 1998). Dementsprechend habe die Antragsgegnerin nach Zustimmung zur Abschreibung in den Fällen

A 01815 - R. A 02870 - F. (UR-Nr. 3143/94) A 04271 - K. A 05151 - S. A 06411 - Z. (UR-Nr. 2278/95) A 06570 - S. A 08784 - S. (UR-Nr. 515/96) B 08961 - F. GmbH A 09013 - S. A 09184 - S. B 09167 - B. GmbH (UR-Nr. 2517/97) A 09449 - U. A 10119 - B. (UR-Nr. 577/96) B 10168 - R. (UR-Nr. 525/96) A 10377 - K. (UR-Nr. 1121/96) A 10466 - N.N. A 10737 - S. A 10868 - S. B 10904 - U. B 10936 - U. A 11208 - D. (UR-Nr. 2755/96) A 11534 - B. A 11660 - F. A 11925 - K. (UR-Nr. 1410/97) A 12715 - S. (Bescheid vom 4. Januar 2001 [GA I 30])

und nach gerichtlicher Verpflichtung zur Zustimmung in den Fällen

A 08109 K. (UR-Nr. 1581/95) A 02238 U.

eine berichtigte Jahresabrechnung erteilen müssen. Das sei am 5. April 2002, nach Einlegung der sofortigen Beschwerde am 1. Februar 2002, geschehen und habe zur Erledigung des Rechtsmittels geführt.

b) Die sofortige Beschwerde hätte sich in dem vom Antragsteller angenommenen Umfang erledigen können, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gerichtet gewesen wäre, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer berichtigten Jahresabrechnung zu verpflichten. Das war indes nicht der Fall. Hinsichtlich des Vorgangs A 02870 F. (UR-Nr. 3143/94) kommt hinzu, daß der Antragsteller den Antrag insoweit zurückgenommen hat.

Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, "die Antragsgegnerin für verpflichtet zu erklären, über meinen Antrag vom 13.8.2000 auf Abschreibung uneinbringlicher abgabenpflichtiger Gebühren an der Notarstelle A. einschl. des Ersatzes meiner Aufwendungen für Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden". Nachdem die Antragsgegnerin am 4. Januar 2001 über diesen Antrag und den gleichgerichteten Antrag vom 16. Oktober 2000 entschieden hatte, machte der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 12. März 2001 und 23. März 2001 deren Bescheid vom 4. Januar 2001 "zum Gegenstand des Antrages". Der Bescheid vom 4. Januar 2001 verhielt sich aber, wie der Antragsteller im Grunde selbst darlegt (Schriftsatz vom 21. Mai 2002 S. 2 vierter Absatz a.E.), nur über die Zustimmung zur Gebührenabschreibung oder deren Versagung und über die Erstattung verauslagter Vollstreckungskosten. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend festgestellt, der Antragsteller begehre sowohl die Aufhebung des ihn belastenden Verwaltungsakts als auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmung zu der Abschreibung der Gebühren als uneinbringlich und zur Auskehr der verlangten Vollstreckungskosten. Mit der sofortigen Beschwerde trägt der Antragsteller (aaO fünfter Absatz) zwar vor, "u.a. deshalb (scil. weil die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 4. Januar 2001 der Verpflichtung zur Erteilung einer berichtigten Jahresabrechnung nicht nachgekommen sei) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt" zu haben. Die vorgenannten Schriftsätze des Antragsgegners enthalten indes keine dahingehende Antragserweiterung. Die Beschwerdebegründung benennt auch keinen Schriftsatz, in dem die Erteilung einer berichtigten Jahresrechnung beantragt worden sein soll.

2. Der Antragsteller war berechtigt, die Gebühren wegen der Geschäfte

A 11299 I. (UR-Nr. 105/97) A 11299 I. (Grundbuchberichtigungsantrag) A 11815 D. (UR-Nr. 921/98) A 12523 T. (UR-Nr. 154/98)

als uneinbringlich abzuschreiben. Die in dem Geschäft A 08109 K. (UR-Nr. 1547/95) angefallenen Gebühren waren hingegen nicht absetzbar.

a) A 08109 K. (UR-Nr. 1547/95)

Nach Nr. 3 der Richtlinien vom 26. Mai 1991 konnten "uneinbringliche Gebühren", die im Einzelfall 100 DM überstiegen - was bei der Kostenberechnung K. vom 6. Juli 1995 der Fall war - nur abgesetzt werden, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen alle Kostenschuldner ohne Erfolg waren. "Uneinbringlich" hieß schon dem Wortlaut nach, insbesondere aber nach dem Sinn der dem Notar eingeräumten Abschreibungsbefugnis, daß er - naturgemäß vor Eintritt der Verjährung - vergeblich versucht haben mußte, die Gebühren mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung gegen alle Kostenschuldner beizutreiben (vgl. jetzt § 1 Abs. 2 der Richtlinien i.d.F. vom 22. Januar 1998). Das hatte der Antragsteller nicht getan.

Kostenschuldner (§§ 2 Nr. 1; 141 KostO) der bei dem Übergabevertrag vom 4. Juli 1995, angefallenen Gebühren waren die vertragsschließenden geschiedenen Eheleute I. und J . K. . In bezug auf I. K. mochte von Uneinbringlichkeit auszugehen sein. Das galt aber nicht für J. K. , den zweiten Kostenschuldner. Zum Beleg seiner Bemühungen, von J. K. Zahlung zu erlangen, hat der Antragsteller lediglich eine am 14. April 1999 eingeholte Auskunft des Einwohnermeldeamtes von A. vorgelegt. Danach konnte J. K. nicht als gemeldet oder gemeldet gewesen ermittelt werden. J. K. war, wie der Antragsteller bereits am 7. September 1995 in Erfahrung gebracht hatte (A 8109 Bl. 63, 70), nach M. verzogen. Dort hätte der Antragsteller die Kosten von J. K. einfordern müssen. Es ist nicht ersichtlich, daß dies geschehen wäre.

b) A 09052 W. (UR-Nr. 2520/95)

Der Antragsteller war nicht befugt, die bei diesem Geschäft angefallenen Gebühren als uneinbringlich abzuschreiben.

Der Antragsteller hat allerdings nachgewiesen, daß er erfolglos versuchte, die Kostenforderung gegen E. und P. W. beizutreiben. Die Mobiliarzwangsvollstreckung gegen diese Kostenschuldner verlief fruchtlos. Zwar waren E. und P. W. noch Miteigentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks. Es ist aber nicht davon auszugehen, daß die vom Antragsteller am 9. März 1998 erwirkte Sicherungshypothek werthaltig war. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 4. Januar 2001 zugestanden, "Der Gesamtschuldner P. W. und E. W. gelten als unpfändbar i.S.d. AbschrRL."

Der Antragsteller hatte aber als weiteren Kostenschuldner die O. (im folgenden O. ). Die hatte den Antragsteller nämlich beauftragt, den Abschluß des Leasingvertrages in der Weise zu beurkunden, daß sie vollmachtlos durch die Eheleute W. vertreten werde. Ein solcher Auftrag kann dem Schreiben der O. vom 24. Oktober 1995 entnommen werden, das die Eheleute W. dem Antragsteller übergaben (A 09052 Bl. 18). Darin bat die O. die Eheleute W. , "bei Ihrem Notar" den - offenbar im Entwurf beigefügten - Leasingvertrag zu beurkunden und anschließend zurückzusenden, damit sie ihm "beim hiesigen Notar annehmen" könne. Hierdurch veranlaßte sie die Beurkundungstätigkeit des Antragstellers und war daher nach den §§ 2 Nr. 1; 141 KostO zur Zahlung der Kosten verpflichtet (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 234 f; OLG Düsseldorf MDR 1989, 830; KG FGPrax 1998, 30 f; LG Passau MittBayNot 1994, 474; Korintenberg/Lappe, KostO 15. Aufl. 2002 § 2 Rn. 49; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. 2003 § 2 KostO Rn. 17; Waldner in Rohs/Wedewer, KostO 3. Aufl. <Stand Juli 2002> § 2 Rn. 7). Es ist nicht ersichtlich, daß die Kostenforderung gegen die O. in unverjährter Zeit uneinbringlich gewesen wäre.

c) B 10168 Fa. R. (UR-Nr. 720/96)

Der Antragsteller hat die sofortige Beschwerde insoweit zurückgenommen (Schriftsatz vom 17. August 2002 S. 3).

d) A 10351 Zander

Der auf Zustimmung zur Abschreibung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung war von Anfang an unbegründet, so daß nicht, wie vom Antragsteller jetzt begehrt, die Erledigung der Beschwerde festgestellt werden kann.

Der Antragsteller hatte gegen die Eheleute J. und R. Z. eine Gebührenforderung in Höhe von 144 DM für den Entwurf eines GmbH-Vertrages (Kostenberechnung vom 18. Februar 1997 B 10466). Die Antragsgegnerin stimmte unstreitig der Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit mit Bescheid vom 4. Januar 2001 (Aktenzeichen: A 10466) zu.

Die Abschreibung der Gebühren im Vorgang A 10351 erfolgte bereits 1998, ist mithin nicht im Streit.

e) A 11299 I. (UR-Nr. 105/97 und Grundbuchberichtigungsantrag)

aa) Die durch die Grundschuldbestellungsurkunde vom 16. Januar 1997 (UR-Nr. 105/97) angefallene Gebühr war absetzungsfähig. Die Antragsgegnerin ist selbst davon ausgegangen, daß die Gebühr gegenüber den Kostenschuldnern R. und C. I. und A. J. geb. I. uneinbringlich war (Bescheid vom 4. Januar 2001). Entsprechendes gilt für den Kostenschuldner O. J. . Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er vor Eintritt der Verjährung vergeblich versuchte, die Kosten bei O. J. beizutreiben. J. war zwar in M. gemeldet, konnte dort aber im November 1998 vom Gerichtsvollzieher J. nicht ermittelt werden.

bb) Kostenschuldner der durch den Grundbuchberichtigungsantrag vom 16. Januar 1997 verursachten Gebühr waren allein die Eheleute R. und C. I. . Deren Vermögenslosigkeit hatte die Antragsgegnerin, wie bereits erwähnt, eingeräumt (Bescheid vom 4. Januar 2001), so daß sie verpflichtet war, der Absetzung zuzustimmen.

f) A 11815 D. (UR-Nr. 921/98)

Die Antragsgegnerin hat der Abschreibung der Gebühr zugestimmt.

g) A 12523 T. (UR-Nr. 154/98)

Die Antragsgegnerin hat der Abschreibung der Gebühren inzwischen zugestimmt.

3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in den folgenden Fällen 50 % der Ausgaben für Vollstreckungsmaßnahmen zu ersetzen:

A 11299 I. (UR-Nr. 105/97 u.a.) A 11815 D. (UR-Nr. 921/98).

Im übrigen besteht kein Erstattungsanspruch.

a) A 01815 R.

Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen.

b) A 06411 Z. (UR-Nr. 2278/95)

Der Antragsteller hat ursprünglich (hälftige) Erstattung von Vollstreckungskosten in Höhe von 5.376,22 DM - wohl überwiegend Kosten eines Antrages auf Zwangsversteigerung - gefordert. Im Beschwerdeverfahren hat er seinen Antrag auf die Kosten der Mobiliarzwangsvollstreckung (29,10 DM) und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (56,80 DM), insgesamt 85,90 DM, beschränkt und im übrigen zurückgenommen.

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Gemäß Nr. 7 Satz 2 der Richtlinien vom 26. Mai 1991 ersetzt die Antragsgegnerin 50 % der im Zusammenhang mit uneinbringlichen abgabepflichtigen Gebühren entstandenen "notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen für Vollstreckungsmaßnahmen." Die oben genannten Vollstreckungskosten könnten zwar anhand der Akte A 06411 für nachgewiesen erachtet werden. Es handelte sich aber nicht um "notwendige" Aufwendungen für Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Erstattungspflicht der Antragsgegnerin beruht darauf, daß den Notaren die Absetzung uneinbringlicher Gebühren grundsätzlich nur gestattet ist, wenn die Uneinbringlichkeit nachgewiesen ist. Dieser Nachweis erfordert in der Regel fruchtlos verlaufene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Dagegen können uneinbringliche Gebühren bis zu 100 DM im Einzelfall ohne Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen abgesetzt werden (Nr. 2 der Richtlinien vom 26. Mai 1991). Die Notare müssen in diesem Fall die Uneinbringlichkeit nicht durch erfolglose Vollstreckungsversuche, deren Kosten meist die Gebührenforderung übersteigen dürften, belegen. Insoweit fehlt der rechtfertigende Grund für eine Beteiligung der Antragsgegnerin an den Vollstreckungskosten. Zwar verpflichtete sich die Antragsgegnerin generell, nur bei Beträgen ab 10 DM pro Abschreibungsmitteilung zu erstatten (Nr. 7 Satz 4 der Richtlinien vom 26. Mai 1991). Das hieß aber nicht, daß sie sich bereit erklärt hätte, die Vollstreckungskosten bezüglich ohne weiteres abschreibbarer uneinbringlicher Gebühren von bis zu 100 DM zu übernehmen.

Dementsprechend können die von dem Antragsteller zur Vollstreckung einer Gebühr von 40 DM verauslagten Kosten in Höhe von 85,90 DM nicht als notwendig im Sinne der Richtlinien vom 26. Mai 1991 und damit erstattungsfähig angesehen werden. Er hätte die Gebühr ohne Vollstreckungsmaßnahmen als nicht abgabepflichtig abschreiben können.

c) A 09052 W. (UR-Nr. 2520/95)

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Wie unter II. 2. b) dargelegt, hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, daß die bei diesem Geschäft angefallenen Gebühren uneinbringlich waren.

d) B 10168 Fa. R. (UR-Nr. 720/96)

Die Vollstreckungskosten sind nicht erstattungsfähig. Es geht um eine Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers P. vom 8. März 2001 über 27,60 DM. Dabei handelte es sich nicht um "notwendige" Aufwendungen für Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von Nr. 7 Satz 2 der Richtlinien vom 26. Mai 1991. Die 2001 angefallenen Vollstreckungskosten waren - ebensowenig wie die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers B. vom 19. Juli 2002 - zum Nachweis der Uneinbringlichkeit der Gebühren veranlaßt. Der Antragsteller hatte die Kostenforderung bereits am 5. Februar 1998 ausbuchen lassen und damit abgesetzt.

e) A 11299 I. (UR-Nr. 105/97 u.a.)

Der Nachweis der Uneinbringlichkeit ist erbracht (vgl. II. 2. e). Die Antragsgegnerin hat daher die der Höhe nach unstreitigen Vollstreckungskosten (63,70 DM) anteilig zu erstatten.

f) A 11655 P.

Die sofortige Beschwerde hat sich nicht dadurch erledigt, daß der Kostenschuldner P. am 25. Juni 2002 die Vollstreckungskosten zahlte. Denn schon vor Einlegung der sofortigen Beschwerde am 1. Februar 2002 stand fest, daß die Vollstreckungskosten in keinem Zusammenhang mit "uneinbringlichen" Gebühren standen. P. hatte die Gebührenforderung bereits am 7. August 2001 beglichen.

g) A 11815 D. (UR-Nr.: 921/98)

Die Antragsgegnerin hat die Erstattungsfähigkeit von Vollstreckungskosten in Höhe von 42,10 € (Erstattungsbetrag 21,05 €) zugestanden.

h) A 12523 T. (UR-Nr. 154/98)

Die Vollstreckungskosten waren nicht "notwendig" i.S.d. Nr. 7 Satz 2 der Richtlinien vom 26. Mai 1991. Der Antragsteller hätte die uneinbringlichen Gebühren über 40,50 DM (UR-Nr. 153/98) und 99 DM (UR-Nr. 154/98) ohne Vollstreckungsmaßnahmen abschreiben können, weil sie im Einzelfall 100 DM nicht erreichten (Nr. 2 der vorgenannten Richtlinien; vgl. II. 3. b).

Ende der Entscheidung

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