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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: NotZ 88/07
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 24 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2007 - Not 8/07 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht veröffentlicht). Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in den entscheidungserheblichen Punkten nicht von denjenigen, die den genannten Senatsbeschlüssen zugrunde gelegen haben. Das Oberlandesgericht hat auch im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erfolgsaussicht des in der Hauptsache gestellten Antrags geprüft und ohne sachfremde, objektiv willkürliche Erwägungen verneint. Damit ist dem Antragsteller der Rechtsschutz, auf den er in diesem Verfahren von Verfassungs wegen Anspruch hat, gewährt worden.
Ende der Entscheidung
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