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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: RiZ (R) 1/03
Rechtsgebiete: DRiG, VwGO, GKG


Vorschriften:

DRiG § 80 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 161 Abs. 2
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 73 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

RiZ (R) 1/03

vom 21. Januar 2004

in dem Prüfungsverfahren

wegen Altersdienstermäßigung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 161 Abs. 2 VwGO). Diese waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes dem Antragsteller aufzuerlegen. Erledigt sich der Rechtsstreit - wie hier - nach Ergehen des begehrten Verwaltungsaktes in der Hauptsache, so hat regelmäßig der Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn er zu einem Zeitpunkt Klage erhoben hat, als er noch nicht mit einer Bescheidung seines Antrags rechnen konnte (Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 161 Rdn. 40).

So war es hier. Die rund 1 1/4 Jahre vor dem beantragten Bewilligungszeitraum der Altersdienstermäßigung erhobene Klage war verfrüht. Wie in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, hat der Dienstherr vor Bewilligung der beantragten Altersdienstermäßigung u.a. zu prüfen, ob zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 8 c Abs. 2 Nr. 4 BayRiG). Außerdem muß überprüft werden, ob das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG). Wie das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat, verbietet es diese Prüfungspflicht, einen beliebigen - allein an den Zeitpunkt der Antragsstellung anknüpfenden - Entscheidungszeitpunkt zu wählen. Vielmehr hat die Prüfung zeitnah vor dem beantragten Bewilligungszeitraum zu erfolgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seiner ständigen Entscheidungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis sechs Monaten vor dem Bewilligungszeitraum ist insoweit nicht zu beanstanden. Da der Antragsteller die Bewilligung der Altersdienstermäßigung für den Zeitraum ab 1. März 2004 beantragt hatte, konnte er mithin erst im Herbst 2003 mit einer Entscheidung seines Dienstherrn rechnen, die dieser - wie er dem Antragsteller stets in Aussicht gestellt hatte - mittlerweile auch getroffen hat. Die Klage des Antragstellers war daher sowohl bei Erhebung im November 2002 als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstgerichts im Mai 2003 verfrüht.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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