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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: RiZ(R) 1/05
Rechtsgebiete: DRiG, VwGO


Vorschriften:

DRiG § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e
DRiG § 66 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 161 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

RiZ(R) 1/05

vom 5. Oktober 2005

in dem Prüfungsverfahren

wegen dienstlicher Beurteilung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 5. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Landgerichts Leipzig - Richterdienstgericht - vom 22. November 2004 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe e DRiG entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Landgerichts Leipzig für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem übereinstimmenden Vorschlag der Verfahrensbeteiligten zu folgen und die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Von dem Vorschlag abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller geltend gemachten Begehrens kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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