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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: StB 12/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juli 2001
in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen
wegen Verabredung zum Totschlag
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwaltes sowie des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 26. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni 2001 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.
Auch der Senat vermag trotz der positiven Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug und seiner schon in der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht zum Ausdruck gebrachten Distanzierung zur DHKP-C bei Berücksichtigung des Gewichts der vom Verurteilten begangenen Tat keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu erkennen, die es gestatten würden, schon nach Verbüßung der Halbstrafe die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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