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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: StB 13/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 359 Nr. 5
StPO § 368
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StE 6/94-4 (4) StB 13/98

vom

13. Januar 1999

in dem Wiederaufnahmeverfahren

betreffend die durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 26. Juni 1996 rechtskräftig abgeschlossene Strafsache

gegen

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 beschlossen:

Tenor:

Die in zulässiger Form erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 1998, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

Gründe:

Das Oberlandesgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Prüfung, ob ein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, nicht in einer abstrakten Schlüssigkeitsprüfung erschöpft, sondern ein neues Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen ist, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGHSt 17, 303, 304; BGH NJW 1977, 59 = JR 1977, 217 m. Anm. Peters; Gössel in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 368 Rdn. 23 ff.; Schmidt in KK-StPO 3. Aufl. § 368 Rdn. 9 ff., jew. m.w.N.; vgl. ferner BVerfG 1995, 2024 f.). Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht, soweit nach dem Wiederaufnahmevorbringen der Zeuge W. konkrete Tatsachen bekunden soll, diese angekündigte Aussage zu dem früheren Beweisergebnis des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1996 in Beziehung gesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angaben des Zeugen W. nicht geeignet sind, die Urteilsgrundlage zu erschüttern.

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich demgegenüber in eigenen Wertungen oder Vermutungen und abstrakten Überlegungen dazu, was der Zeuge W. - mit dem die Verteidiger des Antragstellers ersichtlich keinen persönlichen Kontakt hatten oder haben - über das Wiederaufnahmevorbringen hinaus, etwa zu Gesprächen oder Ereignissen im Vorgang K. /S., möglicherweise wird bekunden können (vgl. S. 13 ff. der Beschwerdebegründung vom 9. September 1998), ohne diese konkret nach Gesprächsdaten, -partner oder inhaltlicher Ausgestaltung zu benennen. Im übrigen kann jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Wiederaufnahmevortrag zu den von dem Zeugen W. zu erwartenden Aussageinhalten nicht auf persönlichen Äußerungen des Zeugen gegenüber dem Antragsteller oder seinen Verteidigern, sondern darauf beruht, daß einer der Verteidiger des Antragstellers zu einem solchen Vortrag lediglich durch den Rechtsbeistand des Zeugen W. "ermächtigt" worden ist. Vor allem müssen sich die angekündigten Aussageinhalte zu den auch von W. nicht bestrittenen monatlichen Aufwendungen von 10.000 DM für den Vorgang K./S. bzw. zu der Existenz des jährlichen Etatpostens von 100.000 DM für diesen Vorgang an den öffentlichen Äußerungen und Erklärungsversuchen des Zeugen hierzu messen lassen. Diese öffentlichen Äußerungen hat der Wiederaufnahmeantrag, jedenfalls soweit es die Interviews des Zeugen W. im Dezember 1997 im Westdeutschen Rundfunk und gegenüber der Süddeutschen Zeitung betrifft, selbst mitgeteilt und damit zum Gegenstand der Beurteilung der Wertigkeit des Beweismittels "Zeuge W." gemacht. Aus diesen Äußerungen ergibt sich, daß der Zeuge allenfalls zu nebulösen Erläuterungen oder selektiven Erklärungen bereit ist und dies auch nur in dem Umfang, wie er es zur Entlastung ehemaliger Mitarbeiter der HVA des MfS für erforderlich hält. Plausible oder zumindest schlüssige Erklärungen, die eine anderweitige Verwendung der genannten Beträge als eine Entlohnung für bzw. Zuwendung an den Antragsteller nachvollziehbar erscheinen lassen, enthalten diese Äußerungen sowie die angekündigte Aussage nicht. Die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers als von W. zu erwartenden Erklärungen zu Zweck und Verwendungsart der Beträge (z.B. Fremdverwendung der bereitgestellten Gelder für andere Zwecke als für den Vorgang K. /S. durch Mitarbeiter der HVA auch ohne Wissen des Zeugen W.), sind zudem schon in der dem angegriffenen Urteil zugrundeliegenden Beweisaufnahme von anderen Zeugen behauptet und von dem damaligen erkennenden Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf als widerlegt oder für unglaubhaft erachtet worden. Angesichts der umfassenden Beweiswürdigung dieses Urteils spricht nichts für die Wahrscheinlichkeit, daß das Oberlandesgericht diese Erklärungsversuche allein deshalb geglaubt hätte, weil sie von W. statt z.B. vom Zeugen F., dem damaligen Referatsleiter des für den Vorgang K./S. zuständigen Referats I/6 bzw. späteren stellvertretenden Abteilungsleiter I der HVA, abgegeben worden sind. Mehr als dieser Zeuge und die übrigen vom Oberlandesgericht vernommenen ehemaligen Mitarbeiter der HVA vermag selbst nach dem Wiederaufnahmevorbringen auch der Zeuge W. nicht zu bekunden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

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