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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: StB 14/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 5
StGB § 223 a a.F.
StGB § 224
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StE 11/00 StB 14/01

vom

23. August 2001

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2001 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juli 2001 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. April 2000 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2000 unter dem Vorwurf der Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und einer versuchten Sprengstoffexplosion in Untersuchungshaft. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs und des dringenden Tatverdachts wird auf die Anklage vom 30. Oktober 2000 Bezug genommen. Der Senat hatte zuletzt mit Beschlüssen vom 16. März 2001 (AK 5/01) und vom 23. Mai 2001 (StB 9/01) die Haftfrage geprüft. Auf einen Antrag des Angeklagten hat das Kammergericht im Wege der Haftprüfung mit Beschluß vom 20. Juli 2001 die Haftfortdauer angeordnet, weil die bisher durchgeführte Hauptverhandlung den Tatverdacht nicht beseitigt habe und die Haftgründe fortbestehen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts ist dahin zu verstehen, daß auch nach Durchführung eines Teils der Hauptverhandlung seit dem 17. Mai 2001 nach wie vor dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht, der auch durch die bisherigen Beweisergebnisse nicht in Frage gestellt ist.

Die zwischenzeitlich verbüßte Untersuchungshaft von etwa einem Jahr und vier Monaten hat noch nicht dazu geführt, daß die Fluchtgefahr beseitigt und die weitere Untersuchungshaft unverhältnismäßig geworden wäre. Trotz des lange zurückliegenden Zeitraums der begangenen Straftaten ist in Anbetracht ihrer Schwere und der führenden Rolle, die der Angeklagte innerhalb der Berliner Zelle gespielt hatte, mit einer so erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, daß derzeit noch ein erheblicher Fluchtanreiz und auch die Verhältnismäßigkeit weiterer Untersuchungshaft gegeben ist. Insbesondere geben die verübten Schußwaffenanschläge auf H. und Dr. K. dem Tatvorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung besonderes Gewicht, auch wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandes der Körperverletzung verjährt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die dafür geltende kürzere Verjährungsfrist auf den unzureichenden Strafrahmen des § 223 a StGB a.F. zurückzuführen ist, der zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 224 StGB i.d.F. des 6. StrRG korrigiert worden ist.

Ende der Entscheidung

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