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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1999
Aktenzeichen: StB 4/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5
StPO § 359 Nr. 5
StPO § 368
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

StB 4/99 3 StE 15/93-1 (4-Ref. 5)

vom

22. Oktober 1999

in dem Wiederaufnahmeverfahren

gegen

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 1999 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig und den Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Senat bezieht sich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und bemerkt ergänzend:

Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß sich die Prüfung, ob ein neues Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, nicht in einer abstrakten Schlüssigkeitsprüfung erschöpft, sondern ein neues Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen ist, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGHSt 17, 303, 304; BGH NJW 1977, 59 = JR 1977, 217 m. Anm. Peters; BGH, Beschl. vom 13. Januar 1999 - StB 13/98; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 368 Rdn. 23 ff.- Schmidt in KK-StPO 4. Aufl. § 368 Rdn. 9 ff., jew. m.w.Nachw.; vgl. ferner BVerfG 1995, 2024 f.).

Der Wiederaufnahmeantrag zeichnet sich dadurch aus, daß er versucht, jedes der zahlreichen, den Verurteilten belastenden Indizien, auf die der damals erkennende Senat des Oberlandesgerichts seine Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers gestützt hat, in Frage zu stellen, indem er entweder schlicht das Gegenteil der getroffenen Feststellungen behauptet und dafür Beweismittel aufführt oder behauptet, das erkennende Gericht habe Akteninhalte nicht verwertet oder den dazu in Betracht kommenden und vernommenen Zeugen nicht vorgehalten. Das läuft, wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt hat, im Ergebnis darauf hinaus, daß die Beweiswürdigung des Urteils durch eine eigene ersetzt werden soll. So verfährt der Verurteilte auch in seiner Beschwerdebegründung. Hinzu kommt, daß durch die bloße Behauptung des Gegenteils einer festgestellten Tatsache nicht bereits eine neue Tatsache beigebracht wird, denn es ist anerkannt, daß in der Regel das erkennende Gericht mit der Feststellung einer Tatsache denk notwendig deren Gegenteil als nicht vorliegend bedacht hat. Erst dann, wenn das Gegenteil durch bisher nicht berücksichtigte (neue) Tatsachen substantiiert vorgetragen bzw. dargetan wird, so sind allein diese (Zusatz)Tatsachen, die den Schluß auf das Gegenteil der getroffenen Feststellungen tragen sollen, neu (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 359 Rdn. 100, 102 m.w.Nachw.).

Die Behauptung des Verurteilten, er sei in der Zeit vom 26. bis 30. August 1979 nicht im Dienst gewesen, weil er eine Urlaubsreise in Schleswig-Holstein durchgeführt habe, ist zwar eine neue Tatsache. Abgesehen von den zutreffenden Erwägungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluß zu dem nunmehr behaupteten Alibi für die Zeit der ersten Kontaktaufnahme mit dem MfS, bieten weder der Wiederaufnahmeantrag noch die Beschwerdebegründung ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme, die Überzeugung des damals erkennenden Senats des Oberlandesgerichts, der Verurteilte habe irgendwann in der Zeit vom 24. August bis 30. August 1979 telefonisch Kontakt mit dem MfS aufgenommen, beruhe auf Tatsachen, die durch die nunmehrige Alibibehauptung ernsthaft erschüttert werden könnten. Hinzu kommt, daß die nunmehr behaupteten Beweismittel, Zeugnis der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie Urlaubskarte usw. des LfV des Landes Niedersachsen dem Verurteilten schon zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt waren und ersichtlich auch zur Verfügung standen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe erst durch das Urteil erfahren, daß das Oberlandesgericht diesem Punkt der ersten Kontaktaufnahme mit dem MfS in der genannten Zeit und im Zusammenhang mit dem Vorgang L. /H. wesentliche Bedeutung beigemessen habe, vermag angesichts des Umfangs und der Ausführlichkeit der Beweiswürdigung des Urteils zu diesem Punkt, die ersichtlich auf einer entsprechend umfangreichen Beweisaufnahme beruht, nicht zu überzeugen.

Soweit nunmehr geltend gemachte Wiederaufnahmegründe schon Gegenstand von Hilfsbeweisanträgen waren (betreffend Amtsleiterprotokolle, Unterlagen/Analysen zu Verlustfällen im Zusammenhang mit sog. Reisekadern des MfS, Aktenvorgang L. /H. ), handelt es sich nicht um neue Tatsachen; soweit damals für diese Tatsachen Beweismittel benannt wurden, sind auch diese nicht neu. Soweit darüber hinaus jetzt weitere Beweismittel benannt worden sind, sind diese zwar neu, aber nicht geeignet, die Grundlage der Urteilsfeststellungen zu erschüttern. Das Oberlandesgericht ist nämlich diesen Beweisbehauptungen bzw. Beweisermittlungsanträgen - wie der Ausgang des Revisionsverfahrens belegt - rechtsfehlerfrei nicht nachgegangen, weil es die behaupteten Tatsachen als bedeutungslos erachtet oder sich aus Gründen der Amtsaufklärungspflicht nicht für verpflichtet gehalten hat, den begehrten weiteren Beweiserhebungen nachzugehen.

Ende der Entscheidung

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